Nachdem das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (OVG) Ende letzten Jahres - unter Verweigerung der Revisionszulassung - entschieden hatte, dass ProSieben Werbeeinnahmen für Beiträge in der Sendung „TV total“ abführen müsse (Urt. v. 2.12.2010, Az. 11 B 35.08, GRURPrax 2011, 83), hat nun das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) der hiergegen gerichteten Nichtzulassungsbeschwerde von ProSieben stattgegeben und die Revision zugelassen.
Das OVG Berlin hatte durch Berufungsurteil vom 2. Dezember 2010 - unter Änderung eines insoweit teilweise stattgebenden Urteils der Vorinstanz - die Klage des Senders ProSieben gegen zwei Bescheide der zuständigen Landesmedienanstalt abgewiesen. Mit diesen Bescheiden forderte die Medienaufsicht von ProSieben zunächst Auskunft über Werbeentgelte im Zusammenhang mit beanstandeten Beiträgen unter dem Titel „Bimmel-Bingo“ in den Sendungen „TV total“ und - nach erfolglosem Fristablauf - die Auszahlung geschätzter Werbeeinnahmen.
Das OVG ging in seinem Berufungsurteil u.a. davon aus, dass das Auskunfts- und Abführungsverlangen der Medienaufsicht auf der Grundlage des Medienstaatsvertrags Berlin-Brandenburg (MStV) rechtmäßig war. Dabei wies es insbesondere auch die verfassungsrechtlichen Bedenken von ProSieben an eben dieser Rechtsgrundlage zurück. Die Vorinstanz, das Verwaltungsgericht Berlin (VG), hatte die verfassungsrechtlichen (Kompetenz)Bedenken noch geteilt und die Werbeentgeltabschöpfungsregelung des Landesrundfunkrechts zur verfassungsrechtlichen Überprüfung dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) vorgelegt. Zu einer abschließenden Sachentscheidung durch das BVerfG kam es indes nicht, weil die Verfassungsrichter den Normenkontrollantrag des VG als unzulässig abwiesen.
Die Zulassung der Revision gegen seine Entscheidung verweigerte das OVG mit der Begründung, dass die streitgegenständliche Regelung der Werbeentgeltabführungspflicht nicht revisibles Landesrecht darstelle und auch eine Verletzung der Bestimmungen des Rundfunkstaatsvertrages nicht ersichtlich sei. Hiergegen ist ProSieben nun erfolgreich vorgegangen. Mit Beschluss vom 1. Juli 2011 hat das BVerwG die Entscheidung des OVG über die Nichtzulassung der Revision aufgehoben und die Revision zugelassen. Zur Begründung verwies das BVerwG darauf, dass die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung des Rechtsstreits zuzulassen ist. Denn das Revisionsverfahren kann zur Beantwortung der bisher in der Rechtsprechung des BVerwG nicht ausreichend geklärten Frage beitragen, welche Anforderungen Bundesverfassungsrecht an eine Regelung des Landesrundfunkrechts stellt, die die Abschöpfung von Werbeeinnahmen vorsieht, die auf eine als rechtswidrig zu beanstandende Sendung entfallen. Das Verfahren wird nun als Revisionsverfahren fortgesetzt.
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