Pressemitteilung
6. März 2014
Mit Beschluss vom 28. Februar 2014 entschied das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht (OVG) in letzter Instanz, dass Medienäußerungen des schleswig-holsteinischen Landesdatenschutzbeauftragten zu dem bayerischen Apothekenrechenzentrum VSA nur eingeschränkt zulässig seien (Az. 4 MB 82/13). Keine einzige der von der VSA angegriffenen Aussagen habe Weichert in der geschehenen Weise aufstellen dürfen.
Die VSA hatte sich gegen kritische Äußerungen Weicherts über das durch sie durchgeführte Verschlüsselungsverfahren von Rezeptdaten gewehrt und vor dem Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht (VG) im November 2013 (Az. 8 B 50/13) ein umfassendes Verbot in Form einer einstweiligen Anordnung erlangt.
Das OVG bestätigte das Verbot des VG in weiten Teilen: Insbesondere hinsichtlich der in den Medien vielfach aufgegriffenen Aussagen, die VSA sei an einem der „größten Datenskandale der Nachkriegszeit“ beteiligt, attestierte das OVG Weichert, jedes Maß verloren zu haben. In einer Pressemitteilung des OVG heißt es daher: „Mit unangemessen verabsolutierenden, skandalisierenden oder diskreditierenden Bewertungen (z.B. „das Geschäftsmodell der Antragstellerin sei illegal“) werde der Bereich zulässiger medienöffentlicher Äußerungen über das von der bayerischen Aufsichtsbehörde akzeptierte Verfahren der Datenaufbereitung verlassen.“
Hinsichtlich der übrigen Äußerungen stellte das OVG fest, dass sie – so wie Weichert sie aufgestellt hatte – unzulässig gewesen seien. Will Weichert diese Aussagen in Zukunft wiederholen, ist er zu klarstellenden Hinweisen verpflichtet – zum Beispiel zu dem Hinweis, dass es sich lediglich um seine eigene Meinung handele, dass die zuständige bayerische Datenschutzbehörde dies anders sehe und dass er keine genauere Kenntnis der Tatsachen habe. Damit ist ihm jegliches Pauschalisieren verboten.
Beide Gerichte haben Weichert zu etwas verpflichtet, was im Grunde selbstverständlich sein sollte: Weichert darf seine Meinung äußern, dabei muss er aber den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahren und sich nur auf Tatsachen stützen, von denen er auch Kenntnis hat.
Soweit Weichert in einer Pressemitteilung vom 5. März 2014 voreilig ausführt, die Entscheidung des VG sei vom OVG aufgehoben worden und ihm sei ein Maulkorb wieder abgenommen, verkennt er die Realität: Er darf auch in Zukunft die angegriffenen Aussagen nicht oder nicht in der bisherigen Form wiederholen. Keine einzige seiner Aussagen, die die VSA angegriffen hatte, war rechtmäßig. In Zukunft wird er daher weit mehr Zurückhaltung an den Tag legen müssen.
Es bleibt abzuwarten, ob es Weichert gelingt, sich innerhalb dieser eng gesteckten Grenzen zu bewegen. Schließlich war er zuvor bereits zur Zahlung eines Ordnungsgeldes von 1.000,-- Euro verurteilt worden, weil er sich nicht an das gerichtliche Verbot gehalten hatte.
Hogan Lovells Team für die Antragstellerin:
Dr. Tanja Eisenblätter (Federführung, Partner), Verena Münstermann (beide Dispute Resolution, Hamburg); Dr. Stefan Schuppert (Datenschutz, Partner, München)
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