10. Januar 2014
Geschrieben von Menold Bezler Rechtsanwälte

Finanzierung kommunaler Krankenhäuser verstößt nicht gegen Wettbewerbsrecht und Beihilfenrecht

Presseinformation

Finanzierung kommunaler Krankenhäuser verstößt nicht gegen Wettbewerbsrecht und Beihilfenrecht

Menold Bezler verteidigt Landkreis Calw erfolgreich gegen Klage privater Krankenhausbetreiber

 

Stuttgart, 9. Januar 2014

Das Landgericht Tübingen hat Ende Dezember die Unterlassungsklage des Bundesverbands Deutscher Privatkliniken e.V. gegen den Landkreis Calw in vollem Umfang abgewiesen. Die privaten Krankenhausbetreiber hatten beantragt, den Kreis zu verurteilen, das Defizit der Kreiskliniken Calw gGmbH nicht auszugleichen. Dies sei nach den EU-Wettbewerbsregeln als verbotene Beihilfe anzusehen. Das Landgericht Tübingen hat dagegen den Defizitausgleich als konform mit dem Beihilfenrecht beurteilt, weil der Kreis zum Krankenhausbetrieb gesetzlich verpflichtet sei.

 

Die Probleme bei der Finanzierung sind bei kommunalen Krankenhäusern überall ähnlich. Immer mehr Kreise und Städte müssen ihre defizitären Kliniken finanziell unterstützen. Insbesondere in dünn besiedelten Landkreisen fallen hohe Kosten an, damit die Entfernung zum nächsten Krankenhaus nicht zu groß wird. Der Landkreis Calw kämpfte somit stellvertretend für viele Kommunen gegen die Musterklage des BDPK.

 

Die Privatkliniken sehen in dem Defizitausgleich einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht. Der Konkurrenzkampf mit den privaten Krankenhäusern werde verzerrt, weil diese ohne Beihilfen auskommen müssten. Auch Krankenhäuser in öffentlicher Trägerschaft unterfielen dem Wettbewerbsrecht wie sonstige Wirtschaftsbetriebe. 

 

Im Gegensatz dazu stützen die Tübinger Richter ihr Urteil maßgeblich darauf, dass die kommunalen Klinikbetreiber anders als die privaten im Rahmen der staatlichen Daseinsvorsorge gesetzlich verpflichtet sind, die Krankenhausversorgung sicherzustellen und die hierfür erforderlichen Krankenhäuser zu betreiben. In diesem Fall sind nach EU-Recht staatliche Zuschüsse grundsätzlich möglich.

 

Da es sich um einen Musterprozess handelt, ist davon auszugehen, dass der BDPK gegen das Urteil aus Tübingen Berufung einlegen wird.

 

Berater Landkreis Calw:

Menold Bezler (Stuttgart): Dr. Stefan Meßmer (Partner, Kartell- und Beihilfenrecht), Dr. Beatrice Fabry (Partnerin, Unternehmen der öffentlichen Hand), Dr. Matthias Schröder (Partner, Wettbewerbsrecht)

 

 

Kontakt bei Menold Bezler:
 

Dr. Stefan Meßmer
Rechtsanwalt, Partner

Tel.: 0711 / 860 40 610

e-Mail: stefan.messmer@menoldbezler.de 

 

Kontakt für die Presse:

Franziska Jandl
Ass. Jur.

Tel.: 0711 / 687 30 28
e-Mail: franziska.jandl@t-online.de

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