28. November 2013
Geschrieben von Hogan Lovells

EU Kommission veröffentlicht Richtlinienentwurf zum Know-how-Schutz

 

 

Pressemitteilung

28. November 2013
 

Die Europäische Kommission hat heute den Entwurf einer Richtlinie über den Schutz vertraulichen Know-hows und vertraulicher Geschäftsinformationen (Geschäftsgeheimnisse) vor rechtswidrigem Erwerb sowie rechtswidriger Nutzung und Offenlegung veröffentlicht. Diese Richtlinie beschreibt einen Meilenstein in den seit Jahren andauernden Bemühungen, innerhalb des europäischen Binnenmarktes einen einheitlichen Schutz vor unrechtmäßigem Zugriff Dritter auf geheime Unternehmensinformationen zu schaffen. Bislang differiert nicht nur das Verständnis, was ein Geschäfts- und Betriebsgeheimnis ausmacht, ganz erheblich zwischen den einzelnen Mitgliedstaaten. Auch die gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz und zur Durchsetzung solcher Geheimnisse sind länderabhängig äußerst unterschiedlich ausgestaltet. Gerade für grenzüberschreitend agierende Unternehmen stellt sich die Situation daher seit langem äußerst unbefriedigend dar, da ein effektiver Geheimnisschutz kaum möglich ist.

 

Dass der Know-how-Schutz branchenübergreifend eine hohe Bedeutung genießt, ist dabei allgemein anerkannt. Nicht jede Entwicklung eignet sich zur Patent- oder Markenanmeldung oder genießt Urheberrechtsschutz. Geheimnisschutz ist daher essentiell. Bekanntestes Beispiel dürfte das Rezept der Coca-Cola sein.

 

So geht beispielsweise die Chemiebranche davon aus, dass in Europa Know-how-Diebstahl für eine jährliche Umsatzeinbuße von bis zu 30 % verantwortlich ist. Die wesentlichen Gefahren gehen dabei gleichermaßen von Wettbewerbern wie ehemaligen Mitarbeitern aus. Die Europäische Kommission betrachtet den unzureichenden Schutz von Geschäftsgeheimnissen daher zu Recht als merkliches Hindernis für Investitionen in Forschung und Entwicklung (F&E) innerhalb Europas.

 

Nicht zuletzt aus diesem Grund arbeitet die Kommission seit geraumer Zeit an einer einheitlichen Definition schützenswerter Unternehmensinformationen wie auch einer adäquaten Schutz-Infrastruktur über die Grenzen der Mitgliedstaaten hinweg. So beauftragte die Kommission etwa Hogan Lovells bereits 2011 mit einer rechtlichen Erhebung und Bewertung der nationalen Regelungen zum Geheimnisschutz in den seinerzeit noch 27 Mitgliedstaaten. Die Ergebnisse dieser rechtsvergleichenden Studie sind in den heute veröffentlichen Richtlinienentwurf eingeflossen.

 

Die maßgeblichen Bestimmungen des Richtlinienentwurfs lassen sich wie folgt zusammenfassen:
 

  • Der Entwurf enthält erstmals eine einheitliche Definition des Geschäfts- und Betriebsgeheimnisses für die gesamte Europäische Union.
  • Ebenfalls einheitlich definiert sind die einzelnen Verletzungstatbestände, mithin der unberechtigte Erwerb fremder Unternehmensinformationen sowie deren unberechtigte Nutzung und Offenlegung.
  •  Die Verletzung fremder Geschäftsgeheimnisse wird nach dem Willen der Kommission sowohl in vorsätzlicher Begehung als auch bei grober Fahrlässigkeit sanktioniert.
  • Die Kommission schlägt weiter einen konkreten Rechtekanon vor, der von dem einzelnen Unternehmen im Falle einer Verletzung unionsweit geltend gemacht werden kann – angefangen von Unterlassungsansprüchen über Beschlagnahme, Rückführung und Vernichtung verletzender Produkte bis hin zu Schadensersatzansprüchen.
  • Weiterhin bestimmt die Richtlinie eine Ausschlussfrist, wonach die genannten Rechte innerhalb eines Zeitraums von maximal zwei Jahren geltend zu machen sind. Die Frist läuft ab dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller Kenntnis aller relevanten Umstände erlangt hat oder hätte erlangen müssen.
  • Ein Kernaspekt ist ferner, dass die neue Richtlinie konkrete Vorgaben sowohl für einstweilige Rechtschutzmaßnahmen als auch dauerhafte Rechtsmittel/Sanktionen bereithält.
  • Schließlich berücksichtigt der Entwurf ebenso, dass der Rechteinhaber ein Interesse daran hat, dass auch während des Prozesses die Vertraulichkeit der Informationen abzusichern ist.

 

„Der nun vorgestellte Richtlinienentwurf kann in seiner Bedeutung nicht zu gering eingestuft werden. Seine Umsetzung wird einen deutlichen Anreiz für Unternehmen wie Investoren sein, in Europa in die Entwicklung neuer Technologien und Verfahren zu investieren. Geheimnisschutz ist Innovationsschutz. Die wirtschaftlichen Auswirkungen eines unionsweit einheitlichen Know-how-Schutzes werden daher deutlich messbar sein“, so Dr. Nils Rauer, Partner im Frankfurter Büro von Hogan Lovells.

 

 

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