Pressemitteilung
12. November 2013
Am 5. November 2013 entschied das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht in einem Eilverfahren, dass Dr. Thilo Weichert als Vertreter des Unabhängigen Landeszentrums für Datenschutz Schleswig-Holstein zukünftig Äußerungen zu einem der angeblich "größten Datenskandale der Nachkriegszeit" zu unterlassen habe. Zuvor hatte sich Weichert in Presse und Rundfunk wiederholt über die VSA ausgelassen und ihr vorgeworfen, sie begehe Rechtsverstöße bei der Verarbeitung von Patientendaten.
Das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht kam nun zu dem Ergebnis, dass die Äußerungen Weicherts in der Medienöffentlichkeit nicht zulässig waren. Es habe keinen Anlass für die Bewertung Weicherts gegeben, da das zuständige Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht das Verfahren bei der Antragstellerin, einem Apothekenrechenzentrum mit Sitz in München, geprüft und für rechtmäßig gehalten habe.
Zu den Äußerungen Weicherts führte das Gericht aus, es sei nicht erforderlich gewesen, "diese Diskussionen öffentlich, mit gezielten Aussagen gegen die Antragstellerin auszutragen". Die Diskussion hätte Weichert stattdessen "im Rahmen der Fachkreise – intern" führen können. Weicherts Wertungen würden nicht hinterfragt werden, sondern in der Öffentlichkeit als objektiv richtig unterstellt – genau das war passiert, als unzählige Medien die Aussagen Weicherts aufgriffen und ohne Einschränkungen wiedergaben.
Weichert habe außerdem nicht glaubhaft gemacht, dass seine Äußerungen auf einer ausreichend ermittelten Tatsachengrundlage beruhten; vielmehr erwecke er den Eindruck, als kenne auch er nicht alle Tatsachen. Weil die gravierenden Aussagen zu wirtschaftlichen Einbußen bei der Antragstellerin hätten führen können, hätten sie nur aufgrund einer gründlichen und sorgfältigen Sachverhaltsermittlung erfolgen dürfen, die aber nicht vorlag – nicht zuletzt, weil Weichert nicht zuständig war und seine Einschätzungen nur aus der Ferne abgegeben hatte. Weichert hatte sich in zahlreichen Medien geäußert und sich damit verteidigt, dass es Presseanfragen an ihn gegeben habe. Dazu führte das Verwaltungsgericht aus, Weichert habe nicht glaubhaft gemacht, dass es diese Presseanfragen tatsächlich gegeben habe; im Übrigen hätten diese, wenn es sie tatsächlich gegeben hätte, die Aussagen Weicherts nicht gerechtfertigt.
Weichert ist es nun verboten, sich in einer derart negativen Weise über die VSA zu äußern. Denn derartige Äußerungen – mit namentlicher Nennung des betroffenen Unternehmens – greifen in dessen Berufsfreiheit und das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb ein. Will ein Datenschützer also Kritik anbringen, so sind die Fachkreise die richtige Plattform, nicht aber die Medienöffentlichkeit unter Verwendung plakativer Anschuldigungen.
Von dem angeblichen Datenschutzskandal, der im August von Weichert und den Medien beschworen wurde, bleibt am Ende nur heiße Luft. Zuvor hatte Hogan Lovells für das betroffene Unternehmen bereits einstweilige Verfügungen vor den Landgerichten Hamburg und Berlin gegen den Spiegel und Spiegel Online erwirkt, die über den Datenschutzskandal, der nun keiner mehr ist, berichtet hatten.
Die Antragstellerin ist Marktführerin im deutschen Gesundheitsmarkt für Produkte und Dienstleistungen zur Rezeptabrechnung, Abrechnungssysteme, Apothekensysteme und Onlineservices für Apotheken und andere Leistungserbringer.
Sowohl das Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein als auch Spiegel und Spiegel Online können Rechtsbehelfe gegen die im Eilverfahren ergangenen vorläufigen Entscheidungen einlegen.
Hogan Lovells Team für die Antragstellerin:
Dr. Tanja Eisenblätter (Federführung, Partner), Verena Münstermann (beide Dispute Resolution, Hamburg); Dr. Stefan Schuppert (Datenschutz, Partner, München)
KONTAKT
Dr. Tanja Eisenblätter
+49 40 419930
tanja.eisenblaetter@hoganlovells.com
Rolf Kopel
PR-Manager Germany
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rolf.kopel@hoganlovells.com
Über Hogan Lovells
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"Hogan Lovells" oder die "Sozietät" ist eine internationale Anwaltssozietät, zu der Hogan Lovells International LLP und Hogan Lovells US LLP und ihnen nahestehende Gesellschaften gehören. Die Bezeichnung "Partner" beschreibt einen Partner oder ein Mitglied von Hogan Lovells International LLP, Hogan Lovells US LLP oder einer der ihnen nahestehenden Gesellschaften oder einen Mitarbeiter oder Berater mit entsprechender Stellung. Einzelne Personen, die als Partner bezeichnet werden, aber nicht Mitglieder von Hogan Lovells International LLP sind, verfügen nicht über eine Qualifikation, die der von Mitgliedern entspricht. Weitere Informationen über Hogan Lovells, die Partner und deren Qualifikationen finden Sie unter www.hoganlovells.com. Sofern Fallstudien dargestellt sind, garantieren die dort erzielten Ergebnisse nicht einen ähnlichen Ausgang für andere Mandanten.