28. Juli 2025
Geschrieben von Noerr Partnerschaftsgesellschaft mbB

Stellungnahme der Kanzlei Noerr zum Klimagutachten des Internationalen Gerichtshofs

Sehr geehrte Damen und Herren,

am heutigen Mittwoch präsentiert der Internationale Gerichtshof in Den Haag ein mit Spannung erwartetes Gutachten. Er setzt sich zum ersten Mal mit den völkerrechtlichen Pflichten von Staaten zum Schutz des Klimasystems und anderer Teile der Umwelt vor anthropogenen Emissionen auseinander. Zudem wird er die Rechtsfolgen etwaiger Pflichtverletzungen beleuchten.
Dies kommentiert Meike von Levetzow, Partnerin der Kanzlei Noerr und Expertin für Klimaschutzklagen, wie folgt:

Meike von Levetzow: „Das Gutachten des Internationalen Gerichtshofs wird sich zu einer Reihe rechtlicher Fragestellungen äußern, unter anderem

•             ob Staaten völkerrechtliche Pflichten treffen, das Klimasystem und die Umwelt vor anthropogenen Emissionen zu schützen;

•             ob solche Pflichten auch zukünftigen Generationen gegenüber und extraterritorial gelten; und

•             welche Rechtsfolgen sich aus etwaigen Pflichtverletzungen der Staaten ergeben – gegenüber ihren Bürgern, den Bürgern anderer Staaten und gegenüber anderen Staaten selbst, insbesondere kleineren Entwicklungsländern.

Das Gutachten ist auch deshalb von besonderer Bedeutung, weil es zum ersten Mal in großem Rahmen das Klimaschutzrecht auf Völkerrechtsebene behandelt. In Deutschland wird das Gutachten – jedenfalls mit Blick auf die Pflichten zum Klimaschutz und den Schutzauftrag den Bürgern gegenüber – nur begrenzt Wirkung entfalten. Hier hat das Bundesverfassungsgericht bereits in seiner Entscheidung vom 21.03.2021 zum Klimaschutzgesetz auf Basis des deutschen Grundgesetzes festgestellt, dass der Staat geeignete Maßnahmen zur Einhaltung der Klimaschutzziele des Pariser Abkommens ergreifen und „generationengerecht“ ausgestalten muss. Auch zu extraterritorialen Schutzpflichten gegenüber Ausländern hat sich das Bundesverfassungsgericht bereits verhalten.

Mit Spannung erwartet werden darf aus deutscher Sicht daher insbesondere der Teil zu den Rechtsfolgen, sollte ein Staat etwaige Pflichten verletzt haben.“

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Matthias Schulte
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