Sehr geehrte Damen und Herren,
der Bundesgerichtshof (BGH) hat gestern die Beschwerde eines Energieversorgungsunternehmens
Dazu teilt Dr. Gabriele Haas, Partnerin und Expertin für Energie-Regulatorik bei der Kanzlei Noerr, mit:
„Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist vor dem Hintergrund des weitgehenden Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom November 2024 nicht überraschend.
Die Pressemitteilung des BGH deutet allerdings darauf hin, dass noch Raum für Kundenanlagen, die nicht der Netzregulierung unterworfen sind, bleibt. In welchem Umfang die Rechtsprechung des BGH für z.B. Mieterstrommodelle, Gewerbeareale, Shopping Center oder Stromeinspeiseleitungen, die regelmäßig auf Kundenanlagenmodellen beruhen, relevant sein kann, ist offen und kann nur anhand der Entscheidungsgründe, die noch zu veröffentlichen sind, beurteilt werden.
Der Gesetzgeber ist aufgefordert, statt einer richtlinienkonformen Interpretation des Begriffs der Kundenanlage eine rechtssichere und klare Regelung zu schaffen.“
Hintergrund:
Die Rechtsbeschwerde hatte ein Energieversorgungsunternehmen eingereicht, das lokal rund 250 Wohnungen über in Blockheizkraftwerken erzeugten Strom versorgen wollte. Bei der Verteilernetzbetreiberin hatte das Energieversorgungsunternehmen Netzanschlüsse für Kundenanlagen angemeldet und den Anschluss an deren Netz nebst Bereitstellung der nötigen Zählpunkte beantragt. Das hatte die Verteilernetzbetreiberin abgelehnt.
Die Entscheidung betrifft die Betreiber von Energieversorgungssystemen in Wohnblocks ebenso wie in Industrieparks, Shopping Malls oder Flughäfen. Sie alle profitierten bislang von der Kundenanlagen-Privilegierung. Eine Einstufung als Netzbetreiber geht nicht nur mit erhöhtem Bürokratieaufwand einher, sondern hat vor allem Auswirkungen auf die Wirtschaftlichkeit der Energieversorgung.
Der BGH folgte mit seiner Entscheidung den Leitlinien des EuGH-Urteils, dem der BGH die Frage der Vereinbarkeit der Kundenanlagenregelung mit der europäischen Strombinnenmarkt-Richtlinie vorgelegt hatte. Der EuGH hatte im November eine Vereinbarkeit verneint.
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Matthias Schulte
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