Sehr geehrte Damen und Herren,
das Bundesarbeitsgericht in Erfurt hat heute entschieden, dass Leistungen aus einem virtuellen Aktienoptionsprogramm (Virtual Shares) bei der Berechnung der dem Arbeitnehmer im Zusammenhang mit einem nachvertraglichen Wettbewerbsverbot zustehenden Karenzentschädigung berücksichtigt werden müssen, wenn die Optionen von dem Arbeitnehmer noch während des Bestands des Arbeitsverhältnisses ausgeübt worden sind. Erst nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausgeübte Optionen sind dagegen bei der Berechnung der Karenzentschädigung nicht zu berücksichtigen (8 AZR 63/24; siehe Pressemitteilung).
Dazu teilt Dr. Nikolaus Polzer, Partner der Kanzlei Noerr in Düsseldorf und Fachanwalt für Arbeitsrecht, mit:
„Das Urteil des Bundesarbeitsgerichts ist für Unternehmen ein wichtiger Schritt in Richtung Rechtssicherheit. Mit Führungskräften werden oft nachvertragliche Wettbewerbsverbote vereinbart. Gleichzeitig erhalten Führungskräfte vermehrt auch die Möglichkeit, über die Gewährung von Virtual Shares, die Teilnahme an Aktienoptionsprogrammen oder vergleichbare Vergütungsmodelle am wirtschaftlichen Erfolg ihres Arbeitgebers zu partizipieren.
Das Bundesarbeitsgericht hat nun klargestellt, dass die von der Arbeitgeberin im laufenden Arbeitsverhältnis erbrachten Leistungen aus einem virtuellen Aktienoptionsprogramm zu den von dem Arbeitnehmer ‚zuletzt‘ bezogenen vertragsmäßigen Leistungen i.S.v. § 74 Abs. 2 HGB gehören. Solche Leistungen stellten eine Gegenleistung für die von dem Arbeitnehmer im Arbeitsverhältnis erbrachte Arbeitsleistung dar. Bei der Berechnung der Karenzentschädigung seien sie mit dem Durchschnitt der letzten drei Jahre bzw. der Dauer des Bestehens der maßgebenden Vertragsbestimmung in Ansatz zu bringen. Entscheidend sei dabei, dass die virtuellen Aktienoptionen während des bestehenden Arbeitsverhältnisses von dem Arbeitnehmer ausgeübt worden seien. Dagegen lehnt das Bundesarbeitsgericht eine Berücksichtigung von Leistungen der Arbeitgeberin aufgrund erst nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausgeübter virtueller Aktienoptionen richtigerweise ab – hierbei handelt es sich nicht um ‚zuletzt‘ bezogene vertragsmäßige Leistung.
Aus Unternehmenssicht empfiehlt es sich vor der Vereinbarung eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots sorgfältig abzuwägen, ob der Umstand, dass der Mitarbeiter nach seinem Ausscheiden aus dem Unternehmen für einen bestimmten Zeitraum nicht für einen Wettbewerber tätig werden darf, so bedeutsam ist, dass hierfür eine Pflicht zur Zahlung einer (häufig hohen) Karenzentschädigung in Kauf genommen wird.
Offen bleibt nach der Entscheidung des BAG, ob das in Bezug auf Virtual Shares ergangene Urteil insbesondere auch auf Vergütungsmodelle übertragbar ist, die nicht lediglich virtuelle Beteiligungen gewähren, sondern auf die Gewährung ‚echter‘ Beteiligungen gerichtet sind, insbesondere die Gewährung von Aktien oder Aktienoptionen, und auch diese bei der Bemessung der Höhe einer Karenzentschädigung zu berücksichtigen sind. Viel spricht allerdings dafür, dass diese Frage zumindest im Grundsatz zu bejahen ist, da auch solche Leistungen i.d.R. eine Gegenleistung für die von dem Arbeitnehmer im Arbeitsverhältnis erbrachte Arbeitsleistung darstellen.“
Wenn Sie zu der BAG-Entscheidung Fragen haben, stellen wir gerne einen Kontakt zu Herrn Dr. Polzer her.
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