12. Februar 2025
Geschrieben von Noerr Partnerschaftsgesellschaft mbB

WG: Betreff: Stellungnahme der Kanzlei Noerr zum Kartellbußgeldverfahren des BGH

Sehr geehrte Damen und Herren,

der Bundesgerichtshof (BGH) hat heute darüber verhandelt, ob Unternehmen ihre Geschäftsführer und Vorstände bei Kartellbußgeldern in Regress nehmen können (Beschluss vom 11. Februar 2025 - KZR 74/23).

Dr. Lorenz Jarass, Associated Partner der Kanzlei Noerr, erklärt dazu:

„Der BGH hat nach der heutigen mündlichen Verhandlung dem EuGH die Frage vorgelegt, ob ein Innenregress des bebußten Unternehmens gegenüber seinen handelnden Organen europarechtswidrig ist. Sollte der EuGH die Frage bejahen, wären Geschäftsführer und Vorstände vor einem Innenregress geschützt und zwar auch dann, wenn die Europäische Kommission ein Bußgeld erlassen hat. Dem Verfahren vor dem BGH liegt eine Bußgeldentscheidung des Bundeskartellamtes zugrunde.

Sollte der EuGH hingegen einen Innenregress für europarechtlich zulässig erachten, müsste der BGH im Nachgang entscheiden, ob ein solcher Innenregress allein nach deutschem Recht möglich ist. Auch wenn der BGH diese Frage bislang offengelassen hat, scheint er nach deutschem Recht einen Innenregress für zulässig zu erachten, weil andernfalls das Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH nicht entscheidungserheblich wäre.

Mit einer Entscheidung des EuGH ist innerhalb der nächsten 1-2 Jahre zu rechnen. Unabhängig von der Frage eines Innenregresses für Bußgelder bleiben Geschäftsführer und Vorstände auch weiterhin dem Risiko eines Innenregresses für Schadensersatzforderungen ausgesetzt, wie beispielsweise bei Klagen kartellgeschädigter Kunden. Ein solcher Innenregress ist nach überwiegender Ansicht bereits heute möglich.“

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Matthias Schulte
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