Berlin – Die Zentralstelle für private Überspielungsrechte (ZPÜ), ein Gemeinschaftsunternehmen der wichtigsten deutschen Verwertungsgesellschaften, hat Dropbox auf Zahlung von Urheberrechtsabgaben für die von Dropbox in Deutschland erbrachten Cloud-Dienstleistungen in Anspruch genommen. Das Oberlandesgericht München hat die Klage abgewiesen.
Das Gericht hat entschieden, dass Cloud-Speicher nicht der urheberrechtlichen Vergütungspflicht unterliegen. Eine Vergütungspflicht ergebe sich weder aus dem deutschen noch aus dem europäischen Recht. Denn das Unionsrecht gewähre den Mitgliedstaaten bei der Umsetzung der Pflicht zur Gewährleistung einer Entschädigung der Urheber für zustimmungsfrei zulässige Privatkopien urheberrechtlich geschützter Werke einen weiten Spielraum. Mit seiner Entscheidung, dass das deutsche Urheberrecht sich in diesem Spielraum bewegt und die Vergütungspflicht sich nicht auf Cloud-Dienstleistungen erstreckt, ist das Gericht vollständig der von Dropbox vertretenen Auffassung gefolgt.
Dropbox wurde in dem Verfahren von einem CMS-Team mit dem erfahrenen Urheber- und Prozessrechtler Dr. Ole Jani und Senior Associate Dr. Maximilian Vonthien vertreten. Das Verfahren hat grundsätzliche Bedeutung für alle Anbieter von Cloud-Speichern in Deutschland.
CMS Deutschland
Dr. Ole Jani, Partner
Dr. Maximilian Vonthien, Senior Associate, beide IP
Dropbox
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Shirin Goyal, Litigation Counsel
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