In einem von den HEUKING-Partnern Dr. Stephan Degen und Dr. Marc Scheunemann zusammen mit dem Rechtsanwalt beim BGH Dr. Jörg Semmler geführten insolvenzrechtlichen Anfechtungsstreit hat der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs am 8. Februar 2024 (IX ZR 194/22) ein Urteil zugunsten des Anfechtungsgläubigers Dr. Biner Bähr erlassen. Das Urteil hat über den entschiedenen Fall grundlegende Bedeutung für insolvenzrechtliche Anfechtungsansprüche gegen den Fiskus.
In dem Revisionsverfahren ging es um die Anfechtung einer während der Corona-Pandemie geleisteten Zahlung im zweistelligen Mio.-Bereich von Einfuhrumsatzsteuer an das Hauptzollamt Düsseldorf (Anfechtungsschuldner).
Der IX. Zivilsenat hat die Revision des Anfechtungsschuldners gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 15. September 2022 (I-12 U 7/22) im Wesentlichen aus den folgenden Gründen zurückgewiesen:
Erstens ist § 2 Abs. 1 Nr. 4 COVInsAG, der die Anfechtbarkeit von Zahlungen während der Corona-Pandemie einschränkte, von vornherein nur für die Befriedigung von vertraglich begründeten Verbindlichkeiten des Insolvenzschuldners, nicht aber auf gesetzliche Verbindlichkeiten wie Steuern oder Sozialversicherungsbeiträge anwendbar.
Zweitens hat der IX. Zivilsenat dem sog. dolo-agit-Einwand des Anfechtungsschuldners eine Absage erteilt. Dem Anfechtungsanspruch (gerichtet auf Rückzahlung von Einfuhrumsatzsteuer) kann nicht eine spätere etwaige Vorsteuerkorrektur nach § 17 Abs. 3 Satz 1 UStG entgegengehalten werden.
Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist zu begrüßen, sie folgt § 1 Insolvenzordnung, wonach das Insolvenzverfahren der bestmöglichen und gleichmäßigen Befriedigung aller Gläubiger dient. Dementsprechend kann der Fiskus die gegen sich gerichteten Anfechtungsansprüche nicht unter Bezugnahme auf noch nicht einmal dem Grunde nach dargelegte, vermeintliche Gegenansprüche abwenden.
Berater Dr. Biner Bähr
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