26. Februar 2013
Geschrieben von MMR Müller Müller Rößner Rechtsanwälte

MMR Müller Müller Rößner vertritt den FRK im Fusionskontrollverfahren KDG/TC

Bundeskartellamt untersagt Übernahme von Tele Columbus durch Kabel Deutschland

 

Das Bundeskartellamt hat die Übernahme des Kabelnetzbetreibers Tele Columbus (TC) durch den Branchenprimus Kabel Deutschland (KDG) untersagt. Nach der freigegebenen Fusion von Unitymedia und Kabel Baden-Württemberg Ende des Jahres 2011 war dies ein weiteres bedeutendes Zusammenschlussvorhaben im Bereich des deutschen Breitbandkabelmarktes. KDG ist mit rund 8,5 Mio. Kunden der größte Kabelnetzbetreiber in Deutschland, während TC als bundesweit drittgrößter Kabelnetzbetreiber etwa 1,6 Mio. Kunden überwiegend in Berlin und den neuen Bundesländern versorgt.

 

Im Rahmen seiner Beurteilung der wettbewerblichen Auswirkungen des Zusammenschlusses gelangte das Bundeskartellamt zu dem Ergebnis, dass es auf dem Gestattungsmarkt, auf dem Kabelnetzbetreiber um die Belieferung der Wohnungswirtschaft konkurrieren, infolge des Wegfalls des derzeit wichtigsten Außenwettbewerbers TC zu einer Verstärkung der gemeinsamen marktbeherrschenden Stellung des Duopols bestehend aus KDG und Unitymedia Kabel BW käme. Auf dem Einspeisemarkt, auf dem sich Kabelnetzbetreiber und Fernsehsender gegenüberstehen, sah die Wettbewerbsbehörde ebenfalls eine Verstärkung der marktbeherrschenden Stellung von KDG durch den Zusammenschluss, und zwar insbesondere in Form der Durchsetzung bzw. Erhöhung von Einspeiseentgelten für die bisherigen TC-Netze. Auch auf dem Signallieferungsmarkt, auf dem sich vor allem die großen überregional tätigen und kleinere lokale Kabelnetzbetreiber gegenüberstehen, rechnete die zuständige Beschlussabteilung mit einer feststellbaren Verstärkung der marktbeherrschenden Stellung von KDG, da TC als alternativer Signalanbieter wegfiele, wodurch es zu zusätzlichen Wettbewerbsvorteilen von KDG und damit negativen wettbewerblichen Auswirkungen auf die nachgelagerten Endkundenmärkte käme.

 

Die von KDG und TC vorgebrachten zusammenschlussbedingten Verbesserungen der Wettbewerbsbedingungen auf den Märkten für Breitband- und Schmalbandanschlussprodukte waren nach Auffassung des Bundeskartellamtes auch im Zusammenhang mit den angebotenen Zusagen, TC-Netze in Berlin, Dresden und Cottbus zu verkaufen, dagegen nicht geeignet, die Nachteile auf den von KDG beherrschten Märkten zu überwiegen.

 

Zu dem Fusionskontrollverfahren waren verschiedene Markteilnehmer beigeladen worden, deren Interessen durch den Zusammenschluss betroffen waren. Rechtsanwalt Sören Rößner, LL.M. von der Kanzlei MMR Müller Müller Rößner vertrat in diesem Zusammenhang den Fachverband für Rundfunk- und BreitbandKommunikation (FRK).

 

 

Kanzlei-Information auf www.mueller-roessner.net:

 

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