26. Januar 2024
Geschrieben von CMS Hasche Sigle

CMS begleitet GASCADE bei erneuter Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts: Kein Baustopp für Ostsee-Anbindungs-Leitung für LNG

Hamburg – Das Bundesverwaltungsgericht hat am 25.1.2024 die Eilanträge der Deutschen Umwelthilfe (DUH) und des NABU gegen den Planänderungsbeschluss des Bergamts Stralsund vom 8.1.2024 für die Errichtung und den Betrieb des ersten Seeabschnitts der Ostsee-Anbindungs-Leitung ("OAL") abgewiesen.

Ein CMS-Team um Dr. Christiane Kappes und Dr. Neele Christiansen hat die beigeladene Vorhabenträgerin GASCADE Gastransport GmbH (GASCADE) in dem Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht vertreten. GASCADE betreibt ein circa 3.700 Kilometer langes Erdgasfernleitungsnetz in Deutschland. Das Team hat GASCADE bereits im Planfeststellungsverfahren für die OAL umfassend beraten.

Die rund 50 Kilometer lange Offshore-Leitung OAL bindet das in Mukran (Rügen) geplante schwimmende LNG-Terminal der Deutsche ReGas (Englisch: Floating Storage and Regasification Unit – FSRU) an das bestehende Fernleitungsnetz in Lubmin an. Mit dem LNG-Vorhaben wird die OAL jährlich mindestens zehn Milliarden Kubikmeter Erdgas in das deutsche Fernleitungsnetz einspeisen. Damit wird ein Teil der weggefallenen russischen Erdgasimporte substituiert und ein wesentlicher Beitrag zur Sicherung der Energieversorgung geleistet.

Das Bundesverwaltungsgericht hatte bereits die gegen den ursprünglichen Planfeststellungsbeschluss vom 21.8.2023 gerichteten Eilanträge der DUH und des NABU mit Beschlüssen vom 12. und 15.9.2023 (BVerwG 7 VR 4.23 und BVerwG 7 VR 6.23) abgelehnt. Der Planänderungsbeschluss vom 8.1.2024 hebt die bisherige Bauzeitenbeschränkung auf den 31.12.2023 auf und ermöglicht die Fortsetzung der seeseitigen Bauarbeiten bis zum 29.2.2024. Das Bundesverwaltungsgericht hat nun die gegen den Planänderungsbeschluss gerichteten Eilanträge auf Anordnung eines Baustopps abgelehnt. Nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung geht der Planänderungsbeschluss zu Recht weiterhin von einer Krise der Gasversorgung aus. Verfahrensmängel wegen des Verzichts auf eine Umweltverträglichkeitsvorprüfung und einer fehlenden Beteiligung der Naturschutzvereinigungen sind derzeit nicht festzustellen. Auch verstößt die Bauzeitenerweiterung voraussichtlich nicht gegen Naturschutzrecht, weil der Planänderungsbeschluss durch entsprechende Regelungen erhebliche Beeinträchtigungen von Biotopen, Habitaten und Arten ausschließt.

Die Aktenzeichen beim Bundesverwaltungsgericht lauten 7 VR 1/24 und 7 VR 2/24.

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Dr. Neele Christiansen, Partnerin
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