Hamburg/Brüssel – Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat am 14. September 2023 eine Klage des dänischen Handelsverbandes Dansk Erhverv gegen die Europäische Kommission rechtskräftig abgewiesen. In einer 2016 an die Kommission gerichteten Beschwerde hatte Dansk Erhverv behauptet, die Behörden Schleswig-Holsteins und Mecklenburg-Vorpommerns würden dem norddeutschen Grenzhandel unzulässige Beihilfen gewähren. Hintergrund ist, dass die Behörden die Nichterhebung des Dosenpfands durch die Grenzhändler als rechtmäßig anerkennen. Die Grenzhändler verkaufen Getränke in Einwegdosen pfandfrei an Kunden aus Skandinavien, die sich in einer Exporterklärung verpflichten, die Getränke erst in ihren Heimatländern zu konsumieren. Die Kommission hatte die Beschwerde als unbegründet zurückgewiesen. Auf eine dagegen gerichtete Klage von Dansk Erhverv hat das Gericht der Europäischen Union (EuG) die Kommission verpflichtet, über die Beschwerde von Dansk Erhverv neu zu entscheiden. Nach Auffassung des EuG bestanden erhebliche Zweifel, ob die Praxis gegen das EU-Beihilferecht verstößt. Einen solchen Verstoß hielt das EuG unter anderem für denkbar, weil die Behörden durch die Anerkennung der Verkaufspraxis der Grenzhändler zugleich auf ein Einschreiten und damit auf Bußgelder verzichteten.
Gegen diese Entscheidung hat die Interessengemeinschaft der Grenzhändler (IGG), vertreten durch CMS, Rechtsmittel zum EuGH eingelegt. Dieser hat dem Rechtsmittel nun vollumfänglich stattgegeben (Rs. C-508/21) und damit die Beschwerde von Dansk Erhverv endgültig abgelehnt. Der EuGH stellt klar, dass eine Beihilfe schon deshalb ausscheidet, weil die zuständigen Behörden (unterstützt durch zwei gerichtliche Entscheidungen) von der Rechtmäßigkeit der Nichtberechnung des Dosenpfands ausgingen und deshalb kein Bußgeld in Betracht kam. Der EuGH erkennt auch keine beihilfenrechtliche Verpflichtung der deutschen Behörden, das Einwegpfand auf den Grenzhandel zu erstrecken. Der pfandfreie Verkauf verstoße nicht gegen Unionsrecht. Insbesondere die EU-Verpackungsrichtlinie enthalte keine Verpflichtung, das deutsche Einwegpfand auf den Grenzhandel zu erstrecken. Das Pfand diene dem Zweck, die Rückgabe der leeren Dosen sicherzustellen. Dieser Zweck könne nicht erreicht werden, wenn die Verbraucher das Pfand in ihren Heimatländern nicht erstattet bekommen. Damit hat der EuGH seine sogenannte Radeberger-Rechtsprechung erstmals auch auf den grenzüberschreitenden B2C-Verkehr erstreckt.
Insgesamt steht mit dem Urteil fest, dass skandinavische Verbraucherinnen und Verbraucher weiterhin pfandfrei im Grenzhandel einkaufen können.
Die 2002 gegründete IGG vertritt die Belange ihrer Mitgliedsunternehmen. Der auf die Bedürfnisse skandinavischer Kunden ausgerichtete Grenzhandel in Schleswig-Holstein und Mecklenburg-Vorpommern stellt einen wichtigen Wirtschaftsfaktor in den Grenzregionen dar. CMS berät die IGG seit ihrer Gründung und hat sie im Beschwerdeverfahren der Kommission und anschließend vor dem EuG und dem EuGH vertreten. Schon 2003 hat CMS Entscheidungen der schleswig-holsteinischen Verwaltungsgerichte zugunsten des Grenzhandels erstritten.
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