Sehr geehrte Damen und Herren,
heute hat der Europäische Gerichtshof (EuGH, C-252/21) eine Entscheidung des Bundeskartellamts gegen Meta (Facebook) bestätigt.
Dazu teilt Dr. Till Steinvorth, Partner der Kanzlei Noerr, mit:
„Die heutige Entscheidung ist ein großer Erfolg für das Bundeskartellamt. Dem Bundeskartellamt war zuvor vorgeworfen worden, sich mit der Entscheidung gegen Facebook unzulässigerweise Befugnisse angeeignet zu haben, die allein den Datenschutzbehörden zustehen. Das Bundeskartellamt hatte nämlich argumentiert, dass Facebook eine marktbeherrschende Stellung missbraucht, indem es den Nutzern des sozialen Netzwerks Geschäftsbedingungen aufdrängt, die gegen die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) verstoßen.
Mit der heutigen Entscheidung hat der EuGH im Ergebnis klargestellt, dass das Vorgehen des Bundeskartellamts rechtens war. Eine Kartellbehörde darf im Rahmen ihres Auftrags (Schutz des Wettbewerbs) auch prüfen, ob das Verhalten eines Unternehmens mit den Vorgaben der DSGVO vereinbar ist. Damit wird nicht in die Zuständigkeit der Datenschützer eingegriffen. Die Kartellbehörde muss sich allerdings, bevor sie eine eigene Entscheidung trifft, mit der Datenschutzbehörde abstimmen („Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit“). Dies hat das Bundeskartellamt im vorliegenden Verfahren getan.
Es ist nun zu erwarten, dass das Ausgangsverfahren beim OLG Düsseldorf in Kürze seinen Abschluss finden wird. Voraussichtlich werden die Düsseldorfer Richter die Entscheidung des Bundeskartellamts gegen Facebook bestätigen. Facebook kann dann zwar noch den BGH anrufen. Der BGH hat jedoch bereits in einem vorausgegangenen Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes deutlich gemacht, dass er die Entscheidung des Bundeskartellamts ebenfalls für rechtmäßig hält. Die Entscheidung des Bundeskartellamts wird dann – über vier Jahre nach ihrem Erlass im Februar 2019 – bestandskräftig werden. (Facebook hat jüngst in Absprache mit dem Bundeskartellamt bereits Schritte zur Umsetzung der Entscheidung unternommen. Es ist aber noch nicht endgültig klar, ob die Umsetzung den Anforderungen der Entscheidung genügt.)“
Bei Interesse stellen wir gerne einen Kontakt zu Herrn Steinvorth her.
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Matthias Schulte
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