Hamburg - Das Bundesverwaltungsgericht hat am 22.6.2023 die Klage der Deutschen Umwelthilfe gegen den Planfeststellungsbeschluss des Landesamts für Bergbau, Energie und Geologie vom 19.8.2022 für die Errichtung und den Betrieb der Wilhelmshavener LNG-Anbindungsleitung ("WAL") abgewiesen.
Ein CMS-Team unter Federführung von Dr. Christiane Kappes hat die beigeladene Vorhabenträgerin Open Grid Europe (OGE) in dem Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht vertreten. Die OGE betreibt mit 12.000 Trassenkilometern das größte Fernleitungsnetz in Deutschland. Das Team hat OGE bereits im Planfeststellungsverfahren für die WAL umfassend beraten. Die WAL bindet das in Wilhelmshaven betriebene schwimmende LNG-Terminal der Uniper SE (Englisch: Floating Storage and Regasification Unit – FSRU) an das bestehende Fernleitungsnetz an. Mit dem ersten in der Bundesrepublik Deutschland realisierten LNG-Vorhaben speist die WAL jährlich mindestens fünf Milliarden Kubikmeter Erdgas in das deutsche Fernleitungsnetz ein. Die WAL substituiert damit einen Teil der weggefallenen russischen Erdgasimporte und leistet einen wesentlichen Beitrag zur Sicherung der Energieversorgung.
Das Bundesverwaltungsgericht hat die gegen den Planfeststellungsbeschluss gerichteten Einwände zurückgewiesen. Der Planfeststellungsbeschluss habe die Auswirkungen des Vorhabens auf das globale Klima hinreichend berücksichtigt. Dabei sind die beim späteren Verbrauch des Gases entstehenden Treibhausgasemissionen nicht dem Leitungsvorhaben zuzurechnen. Im Übrigen ergebe sich weder aus der verfassungsrechtlichen Staatszielbestimmung des Art. 20a GG noch aus den einfachgesetzlichen Konkretisierungen des klimaschutzrechtlichen Berücksichtigungsgebots des Bundes-Klimaschutzgesetzes (KSG) eine von der Klägerin geforderte Verpflichtung, den Betrieb der Leitung bereits ab dem Jahr 2033 auf grünen Wasserstoff und dessen Derivate zu beschränken. Der Gesetzgeber hat mit dem LNG-Beschleunigungsgesetz die energiepolitische Grundentscheidung für eine Sicherung der Energieversorgung über die Einbindung von verflüssigtem Erdgas in das Fernleitungsnetz getroffen. Eine LNG-Anbindungsleitung darf nach der Entscheidung des Gesetzgebers bis 31. Dezember 2043 zum Transport von Erdgas genutzt werden. Diese Regelungssystematik schließt es aus, dass eine Planfeststellungsbehörde eine kürzere Frist zur Umstellung der Leitung auf grünen Wasserstoff oder dessen Derivate festsetzt.
Das Aktenzeichen beim Bundesverwaltungsgericht lautet 7 A 9/22.
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