Ein Team um Dr. Andreas Walle, Partner am Standort Hamburg, hat Klagen von Gesamthafenarbeitern auf Feststellung dauerhafter Arbeitsverhältnisse für mehrere deutsche Hafenunternehmen erfolgreich abgewehrt. Vor dem 9. Senat des BAG in Erfurt (Az:9 AZR 477/21, 9 AZR 478/21 und 9 AZR 476/21) konnte Heuking die Zurückweisung der in drei (Muster-)Verfahren eingelegten Revisionen durchsetzen. Für die Hafenunternehmen besteht nun Rechtssicherheit hinsichtlich ihrer Personalstruktur und der damit verbundenen Planungen. Die Gesamthafenbetriebe in den deutschen Seehäfen können den Hafenunternehmen auch weiterhin zur Abdeckung von Beschäftigungsspitzen qualifizierte Hafenarbeiter schichtweise und damit zeitlich begrenzt auf einen Arbeitstag stellen, ohne dass diese Hafenarbeiter dauerhafte Beschäftigungsverhältnisse bei den Hafenunternehmen geltend machen könnten.
Der Entscheidung vorausgegangen waren Massen-Klagen von Mitarbeitern des Gesamthafenbetriebes im Lande Bremen, welche das Bestehen eines dauerhaften Arbeitsverhältnisses bei den sie jeweils einsetzenden Hafenunternehmen kraft gesetzlicher Fiktion nach den §§ 9 Abs. 1 Nr. 1, 10 AÜG oder – hilfsweise – aufgrund unwirksamer Befristungen geltend machten. Das Team um Dr. Walle konnte sämtliche Gerichtsverfahren vor dem Arbeitsgericht Bremen/Bremerhaven für seine Mandanten gewinnen.
Das LAG Bremen hatte im Juni 2021 in drei Musterverfahren betreffend die NTB North Sea Terminal Bremerhaven GmbH ebenfalls zugunsten der Hafenunternehmen entschieden und die Revision ausdrücklich zugelassen. Alle anderen anhängigen Verfahren wurden vor dem Hintergrund dieser drei Verfahren ruhend gestellt.
Mit der nun vorliegenden höchstrichterlichen Entscheidung sind grundsätzliche Fragen zur Reichweite des Arbeitnehmerüberlassungsrechts
Berater deutsche Hafenunternehmen
Heuking Kühn Lüer Wojtek:
Dr. Andreas Walle (Federführung)
Dr. Eva Kettner, LL.B.
Dr. Luisa M. Sandforth, LL.B.
Theresa Arndt, LL.M. (alle Arbeitsrecht), alle Hamburg
Für weitere Informationen:
Marion Kortmann
Katharina Sassek
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