04. Oktober 2021
Geschrieben von Bird & Bird LLP

Bird & Bird gewinnt für die Europäische Kommission richtungsweisende Entscheidung

München, 04. Oktober 2021 - Bird & Bird LLP hat für die Europäische Kommission eine gerichtliche Auseinandersetzung zur Frage der (Un-)Zuständigkeit nationaler Gerichte in markenrechtlichen Verletzungsverfahren gegen Organe der EU gewonnen.

Das Landgericht Düsseldorf hatte zunächst im Wege des Eilrechtsschutzes eine einstweilige Verfügung gegen die Europäische Kommission wegen vermeintlicher Verletzung einer Unionsmarke erlassen. Die Entscheidung erging zunächst einseitig und im Beschlusswege, also ohne Beteiligung der Europäischen Kommission.

Hiergegen legte die Europäische Kommission Widerspruch ein und machte u.a. geltend, dass die nationalen Gerichte der Mitgliedstaaten in Verfahren, in denen deliktische Ansprüche gegen Organe der EU geltend gemacht werden, nach den Regeln der EU-Verträge nicht zuständig sind. Solche Ansprüche müssen vor den Gerichten der Europäischen Union in Luxemburg geltend gemacht werden.

Das Landgericht Düsseldorf entschied mit einem jetzt veröffentlichten Urteil (Az. 34 O 8/21), dass es für die Sache nicht zuständig war und hob seine eigene einstweilige Verfügung wieder auf. Der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) sehe vor, dass ausschließlich die Unionsgerichte über Schadensersatzklagen im Bereich der außervertraglichen Haftung der Europäischen Union oder eines ihrer Organe urteilen dürfen. Der Begriff des Schadensersatzes sei dabei mit dem Sinn und Zweck der Vorschrift weit auszulegen und erfasst den gesamten Bereich der außervertraglichen Haftung, und damit auch Unterlassungsansprüche.

Dies gelte auch für Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz. Auch die europäischen Gerichte können einstweilige Anordnungen treffen. Aus der Zuständigkeitsregelung für die außervertragliche Haftung folgt zwingend auch die ausschließliche Zuständigkeit, gegenüber einem Organ der Europäischen Union einstweilige Anordnungen zu treffen.

Die Europäische Kommission wurde von den folgenden Bird & Bird Anwälten vertreten: Partner Dr. Richard Dissmann und Associate Dr. Laura Jones, beide Gewerblicher Rechtsschutz/Litigation, München.

Hintergrund

Das ist ein wichtiger Erfolg für die Europäische Kommission und alle anderen Organe der EU. Es ist eine richtungsweisende Entscheidung dazu, dass auch Unterlassungsansprüche wegen angeblicher Verletzungen von IP-Rechten gegen Organe der EU nur vor den Gerichten der EU geltend gemacht werden können. Dies gilt selbst für einstweilige Verfügungsverfahren. Sinn der Zuständigkeitsregelungen ist es gerade, gerichtliche Verfahren gegen die Europäische Union und ihre Organe wegen deliktischer Ansprüche vor den europäischen Gerichten zu bündeln, um zu verhindern, dass sich die EU vor einer Vielzahl nationaler Gerichte verteidigen müsste. Dies schont nicht nur Kosten, sondern verhindert auch sich widersprechende Entscheidungen aus den Mitgliedstaaten.

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T: +49 (0)211 2005 6243, E-Mail: carola.rehs@twobirds.com

Anmerkungen für die Redaktion

Bird & Bird ist eine international führende Anwaltssozietät mit über 1.300 Anwälten in 29 Büros in 20 Ländern in Europa, dem Nahen Osten, dem Asien-Pazifik Raum und Nordamerika. In Deutschland sind wir mit mehr als 230 Anwälten in Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg und München vertreten. Wir fokussieren unsere Beratung insbesondere auf Industriesektoren, die neue Technologien entwickeln und die Digitalisierung mitgestalten bzw. durch sie verändert werden. Unsere Anwälte decken die gesamte Bandbreite des Wirtschafts- und Unternehmensrechts ab, insbesondere in Bereichen, in denen Technologie, Daten, Regulierung und gewerblicher Rechtsschutz eine besondere Rolle spielen. Mehr über uns erfahren Sie unter www.twobirds.com.

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