22. Februar 2021
Geschrieben von GÖRG Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB

GÖRG für Arzneimittelaufsicht des Landes Brandenburg gegen Lunapharm auch vor Oberverwaltungsgericht erfolgreich

Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat in einem Beschluss vom 18. Februar 2021 die Beschwerde der Lunapharm Deutschland GmbH gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam zurückgewiesen, mit dem ein Eilrechtsschutzantrag von Lunapharm abgelehnt wurde. Mit dem Eilantrag hatte sich das Unternehmen gegen den Widerruf der ihm erteilten Großhandels- und Herstellungserlaubnisse und die dauerhafte Untersagung entsprechender Tätigkeiten gewandt, die durch das brandenburgische Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit (LAVG) angeordnet worden waren.

Auch das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat nunmehr festgehalten, dass erhebliche Zweifel daran bestehen, dass Lunapharm bei ihrer Tätigkeit die arzneimittelrechtlich gebotene Sorgfalt hat walten lassen. Es bestünden gewichtige Anhaltspunkte für die Teilnahme der Lunapharm Deutschland GmbH an einem rechtswidrigen Vertrieb von Arzneimitteln. Die Unzuverlässigkeit des Unternehmens sei nicht auf Einzelbereiche zu beschränken und Lunapharm biete nach dem gegenwärtigen Kenntnisstand keine Gewähr dafür, dass sie künftig die für den Betrieb geltenden Regelungen einhalte. Das Oberverwaltungsgericht hat im Rahmen seiner Bewertung detailliert den Bezug von Arzneimitteln von einer griechischen Apotheke ohne Großhandelsberechtigung, den rechtswidrigen Handel mit italienischen Arzneimitteln zur Behandlung bestimmter Krebserkrankungen und den Bezug gefälschter Arzneimittel im Zusammenhang mit einem zypriotischen Pharmaunternehmen berücksichtigt.

Über die Vorgänge im Zusammenhang mit dem Unternehmen Lunapharm wird bundesweit ausführlich berichtet. Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat mit seinem Beschluss vom 18. Februar 2021 in der Sache sowohl die Anordnungen des Landes Brandenburg als auch die erstinstanzliche verwaltungsgerichtliche Entscheidung bestätigt. Angesichts der eindeutigen Aussagen des Oberverwaltungsgerichts kommt dem Beschluss eine Leit- und Signalfunktion für das Hauptsacheverfahren zu. Außerdem enthält der Beschluss grundlegende Ausführungen zu arzneimittelrechtlichen Themen, deren Bedeutung über den Einzelfall hinausgeht, etwa zu der Pflicht zur Überprüfung der Arzneimittel-Lieferkette durch Großhändler.

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OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. Februar 2021 – OVG 5 S 17/20

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