06. Juli 2020
Geschrieben von MÖHRLE HAPP LUTHER Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Webinar – ein markenrechtlich geschützter Begriff?

Seit einigen Tagen mehren sich Berichte über die beim Deutschen Patent- und Markenamt eingetragene Wortmarke „Webinar“ und sorgen für Verunsicherung auf Veranstalterseite. Julia Luther, Fachanwältin für gewerblichen Rechtschutz der Wirtschaftskanzlei Möhrle Happ Luther, gibt jedoch Entwarnung.

Die Corona-Pandemie hat uns alle vor die große Herausforderung gestellt, unsere Arbeits- und Lernprozesse neu zu überdenken. Vieles, was früher in einem persönlichen Gespräch geklärt werden konnte, erledigen wir nun digital. Der Markt für Videokonferenz-Lösungen boomt. Auch Schulen, Hochschulen und private Fortbildungsinstitute mussten innerhalb kürzester Zeit ihr Präsenzangebot digital als „Online-Schulung“ anbieten. Das verhalf dem „Webinar“ zu großer Popularität. Es ist nun fester Bestandteil unseres Arbeits- und Lernalltags.

Mit wachsender Verbreitung tauchen nun jedoch auch erste Berichte über die beim Deutschen Patent- und Markenamt mit Priorität vom 26. März 2003 unter der Registernummer 30316043 eingetragene Wortmarke „Webinar“ eines Inhabers aus Kuala Lumpur auf. Die Marke genießt u. a. Schutz für „Veranstaltung und Durchführung von Seminaren, Organisation und Veranstaltung von Konferenzen“. Angeblich sollen schon erste Abmahnungen wegen der Verwendung des Begriffs „Webinar“ unter Berufung auf den Markenschutz ausgesprochen worden sein.

Wer aber an dem Begriff „Webinar“ zur Bezeichnung eigener Online-Angebote hängt und nicht etwa auf Begriffe wie „Online-Schulung“ oder „Online-Meeting“ ausweichen möchte, muss nicht in Panik verfallen, so Julia Luther, Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz bei Möhrle Happ Luther.

Zeitlich unbegrenztes Monopol
Mit Eintragung einer Marke entsteht Schutz für das Zeichen für die Waren und
Dienstleistungen, für die es eingetragen ist (§ 4 MarkenG). Dieser

Markenschutz vermittelt dem Markeninhaber ein sogenanntes ausschließliches Recht, was bedeutet, dass er Dritten insbesondere untersagen kann, das identische Zeichen für identische oder verwechselbar ähnliche Waren und Dienstleistungen zu verwenden. Dieses markenrechtliche Monopol ist grundsätzlich zeitlich unbegrenzt, solange der Markeninhaber seine Marke nach dem jeweiligen Schutzablauf von 10 Jahren verlängert. Das stellt eine Besonderheit des Markenrechts dar, denn andere Schutzrechte wie etwa Patente oder Designs vermitteln ein ausschließliches Recht lediglich für begrenzte Zeit.

Der Markeninhaber muss sich um seine Marke kümmern
„Es reicht allerdings nicht aus, dass eine Marke alle 10 Jahre verlängert wird. Der Markeninhaber muss sich um seine Marke auch aktiv kümmern, damit Dritte sie nicht zur Löschung bringen können. Hierzu gehören die Nutzung der Marke und die Verteidigung der Marke gegen Markenrechtsverletzungen“, gibt Luther zu bedenken.

Verlust der Unterscheidungskraft
Das Wesen einer Marke ist, dass sie vom Verkehr zur Unterscheidung von Waren und Dienstleistungen des Markeninhabers von denen der Wettbewerber wahrgenommen wird. „Das bedeutet auch, dass Begriffe, die generisch bzw. rein beschreibend für die Waren und Dienstleistungen sind, für die Schutz beantragt wird, von der Eintragung ausgeschlossen sind“, so Luther. Ein beliebtes Beispiel dafür ist der Begriff „Apple“, der für „Äpfel“ nicht zur Eintragung gebracht werden könnte, wohingegen „Apple“ für Computer über Unterscheidungskraft verfügt.

Einem Begriff kann aber auch im Laufe der Zeit die Unterscheidungskraft abhandenkommen. Einige Marken, die ursprünglich Unterscheidungskraft besaßen, können sich im Laufe der Zeit in eine Gattungsbezeichnung umwandeln. „Dabei steigt die Bekanntheit und Attraktivität einer Marke so hoch, dass die Marke die eigentliche Produktbezeichnung aus dem allgemeinen Sprachgebrauch nach und nach verdrängt. So fragen wir im allgemeinen Sprachgebrauch nach „Aspirin“, wenn wir Kopfschmerzen haben oder „Googeln“ etwas im Internet, ohne dass wir tatsächlich Aspirin einnehmen oder die Internetrecherche auf die Suchmaschine „Google“ begrenzen“, beobachtet Luther. Prominente Beispiele für Marken, die generisch geworden sind, sind „Walkman“, „Flip-Flop“, „Plexiglas“ oder etwa „Flex“.

Schaut man sich die Verwendung des Begriffs „Webinar“ an, der im Übrigen auch von der WIPO (World Intellectual Property Organization) für eigene Seminare verwendet wird, so scheint der Begriff nicht mehr als Herkunftshinweis, sondern als beschreibender Begriff für ein im Internet angebotenes Seminar verstanden zu werden. „Ein weiteres Indiz hierfür ist, dass der Begriff „Webinar“ mittlerweile im Duden zu finden ist“, so Luther weiter.

Folge dessen ist, dass die Marke „Webinar“ mit dem Vorwurf des Verfalls nach § 49 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG angegriffen werden könnte.

Fehlende Benutzung der Marke
Ein Markeninhaber muss seine Marke für die Waren und Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, auch benutzen. Wird die Marke nicht benutzt und hält dieser Zeitraum über fünf Jahre an, so kann die Marke auf Antrag von jedermann wegen Nichtbenutzung angegriffen und gelöscht werden (§ 25 MarkenG). Im konkreten Fall gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass der Markeninhaber selbst oder Dritte als Lizenznehmer die Marke „Webinar“ rechtserhaltend benutzen. Einer Abmahnung wegen der Verwendung „Webinar“ könnte daher wohl auch mit dem Einwand der fehlenden Benutzung begegnet und die Löschung der Marke beantragt werden.

Zusammenfassung
„Es spricht Einiges dafür, dass der Begriff „Webinar“ mittlerweile jegliche Unterscheidungskraft für Online-Seminare verloren hat, so dass er die markenrechtliche Funktion der Unterscheidung von Waren und Dienstleistungen im Rechtsverkehr nicht mehr erfüllen kann. Aus diesem Grund könnte er löschungsreif sein“, so die Einschätzung der Fachanwältin. Auch scheint der Markeninhaber die Marke innerhalb der letzten fünf Jahre nicht benutzt zu haben.

Abschließend rät Julia Luther: „Wer sich diese juristischen Diskussionen ersparen möchte, sollte vorerst auf die Verwendung des Begriffs „Webinar“ verzichten. Wer aber an dem Begriff „Webinar“ für sein Online-Seminar hängt und es weiter nutzt, muss sich im Streitfall auf die Löschungsreife der Marke berufen.“

MÖHRLE HAPP LUTHER ist eine multidisziplinäre Kanzlei, in der Wirtschaftsprüfer*innen, Steuerberater*innen und Rechtsanwält*innen Hand in Hand zusammenarbeiten. Mit mehr als 350 Mitarbeiter*innen an den drei Standorten Hamburg, Berlin und Schwerin bietet die Wirtschaftskanzlei hochqualifizierte Beratung und persönliche Betreuung. Zu ihren Mandant*innen zählen Unternehmer*innen, mittelständische Unternehmen, Familienunternehmen und Stiftungen ebenso wie nationale und internationale Konzerne, kapitalmarktorientierte Gesellschaften und öffentliche Unternehmen. Die Wirtschaftsprüfung tritt unter dem Namen Crowe auf und unterstreicht so die enge Verbindung zu einem der führenden Beratungsnetzwerke weltweit, Crowe Global. Weitere Informationen auf www.mhl.de.

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