09. April 2020
Geschrieben von ADVANT Beiten

BB Corona Task Force informiert: Der Schnellkredit zur Rettung des Mittelstands - wer ist berechtigt & was ist zu beachten?

Maßnahmen zur Abwehr der Liquiditätskrise: Der KfW-Schnellkredit für den Mittelstand

Für Anschaffungen (Investitionen) und laufende Kosten (Betriebsmittel) können mittelständische Unternehmen bald den neuen KfW-Schnellkredit beantragen. Der Kredit wird zu 100 % durch eine Garantie des Bundes abgesichert.

Unter der Voraussetzung, dass ein mittelständisches Unternehmen im Jahr 2019 oder im Durchschnitt der letzten drei Jahre einen Gewinn ausgewiesen hat, soll ein "Sofortkredit" mit folgenden Eckpunkten gewährt werden:

• Der Schnellkredit steht mittelständischen Unternehmen mit mehr als 10 Beschäftigten zur Verfügung.

• Das Kreditvolumen pro Unternehmen beträgt bis zu 3 Monatsumsätzen des Jahresumsatzes 2019, maximal EUR 800.000 für Unternehmen mit einer Beschäftigtenzahl über 50 Mitarbeitern, maximal EUR 500.000 für Unternehmen mit einer Beschäftigtenzahl von bis zu 50.

• Das Unternehmen darf zum 31. Dezember 2019 nicht in Schwierigkeiten gewesen sein und muss zu diesem Zeitpunkt geordnete wirtschaftliche Verhältnisse aufweisen.

• Der Zinssatz beträgt derzeit 3 % für eine Laufzeit von 10 Jahren.

• Die Bank erhält eine Haftungsfreistellung in Höhe von 100 % durch die KfW, abgesichert durch eine Garantie des Bundes.

• Die Kreditbewilligung erfolgt ohne weitere Kreditrisikoprüfung durch die Bank oder die KfW. Hierdurch kann der Kredit schnell bewilligt werden. 

Der KfW-Schnellkredit kann nach Genehmigung durch die EU-Kommission starten.

Zentrale Ansprechpartner für Anfragen sind:
Finanzierung, Restrukturierung & Insolvenz Frankfurt:
Heinrich Meyer  -  Heinrich.Meyer@bblaw.com  Tel.: +49 69 756095-414
Dr. Christoph Schmitt - Christoph.Schmitt@bblaw.com  Tel.: +49 69 7560 95-434

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