24. März 2020
Geschrieben von ADVANT Beiten

WG: UPDATE - BB Corona Task Force: Details zum Wirtschaftsstabilisierungsfonds

das Bundeskabinett hat gestern (23.3.2020) den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Errichtung eines Wirtschaftsstabilisierungsfonds ("WStFG") verabschiedet und wir möchten Sie mit Blick auf die drohenden Liquiditätsengpässe hierzu auf dem Laufenden halten.

Kapital in der Krise - Bund errichtet Wirtschaftsstabilisierungsfonds

Das Gesetz soll sich an die Gesetzgebung zur Finanzmarktstabilisierung während der Finanzmarktkrise 2008/2009 anlehnen und noch diese Woche vom Bundestag beschlossen werden. Zuständig sollen das Bundesfinanzministerium der Finanzen ("BMF") und das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie ("BMWi") sein, ggf. unter Einschaltung der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) und der Finanzagentur des Bundes.

Der Wirtschaftsstabilisierungsfonds richtet sich an große Unternehmen und soll großvolumige Hilfen gewähren. Er ergänzt somit die bereits beschlossenen Liquiditätshilfen über die KfW Sonderprogramme (hierzu unser Newsletter vom 16.3.2020). Nach aktuellem Stand soll der Wirtschaftsstabilisierungsfonds wie folgt dotiert werden:

  • 100 Mrd. Euro für Rekapitalisierungsmaßnahmen zur Kapitalstärkung und Solvenzsicherung von Unternehmen,
  • 400 Mrd. Euro Garantierahmen für die Ausreichung von Garantien und Bürgschaften, um es Unternehmen zu erleichtern, sich am Kapitalmarkt zu refinanzieren,
  • Kredite von bis zu 100 Mrd. Euro um die KfW-Sonderprogramme zu refinanzieren.

Zugang zu den Instrumenten sollen Unternehmen der Realwirtschaft erhalten (d.h. außerhalb des Finanzsektors), die vor dem 1. Januar 2020 in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren mindestens zwei der folgenden drei Kriterien erfüllt haben:

1) Bilanzsumme von mehr als 43 Mio. Euro,

2) Umsatzerlöse von mehr als 50 Mio. Euro,

3) mehr als 249 Arbeitnehmer im Jahresdurchschnitt.

Zudem sollen im Einzelfall auch kleinere Unternehmen Zugang erhalten, die für die Infrastruktur besonders relevant sind.

Die Rekapitalisierungsmaßnahmen können an Bedingungen geknüpft werden, die insbesondere die Höhe von Organ-Vergütungen, die Ausschüttung von Dividenden sowie die Verwendung der staatlich bereitgestellten Mittel betreffen können

Damit die Maßnahmen effektiv wirken können und den Unternehmen schnell und unbürokratisch geholfen werden kann, werden zudem einige gesellschaftsrechtliche Bestimmungen angepasst.

Zwar dürften sich auch in einem derart kurzen Gesetzgebungsverfahren noch Änderungen ergeben. Nach aktuellem Stand zeichnen sich jedoch folgende Einzelheiten ab:

  • Anträge sind an das BMWi zu richten, das ein positives Votum abgibt,
  • Im Falle eines positiven Votums durch das BMWi entscheidet das BMF im pflichtgemäßen Ermessen unter Berücksichtigung bestimmter Kriterien (bspw. Bedeutung des Unternehmens für den Wirtschaftsstandort, Dringlichkeit, Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt und den Wettbewerb, etc.), ein Rechtsanspruch besteht nicht,
  • es dürfen keine Ausschlussgründe vorliegen, insbesondere dürfen die antragstellenden Unternehmen keine andere Möglichkeit der Finanzierung und sich nicht bereits zum 31.12.2019 in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befunden haben; ferner müssen die antragstellenden Unternehmen eine positive Fortführungsprognose unter der Annahme einer sich wieder normalisierenden wirtschaftlichen Gesamtsituation ("wie vor der COVID-19-Krise") bieten,
  • sofern das antragstellende Unternehmen alle Voraussetzungen erfüllt, stehen folgende Stabilisierungsinstrumente zur Verfügung, die jeweils zu marktgerechten Bedingungen zu vereinbaren sind:
  • Erwerb von Gesellschaftsanteilen, stillen Beteiligungen oder sonstigen Eigenkapitalbestandteilen durch den Wirtschaftsstabilisierungsfonds;
  • Zeichnung von Mezzanine-Instrumenten durch den Wirtschaftsstabilisierungsfonds, wie bspw. nachrangige Schuldtitel, Hybridanleihen, Finanzierung-Genussrechte und Wandelanleihen;
  • Erklärung von Garantien durch den Wirtschaftsstabilisierungsfonds gegenüber Dritten für die Rückzahlung neuer zu begebener Schuldtitel und/oder einzugehender Verbindlichkeiten des antragstellenden Unternehmens.

Einzelheiten zu den Antragsvoraussetzungen, dem Antragsverfahren und den rechtlichen Bedingungen der einzelnen Stabilisierungsinstrumente sollen in einer parallel zu erlassenden Rechtsverordnung geregelt werden.

Begleitende und zeitlich befristete Anpassungen des Gesellschaftsrechts und anderer Gesetze, wie bspw. in Bezug auf Bezugsrechtsausschlüsse, Ausnahmen von den Regelungen über Pflichtangebote, Börsenzulassungen, des abgestimmten Verhaltens (Acting in Concert), des Kartell- und Fusionsrechts (GWB), etc., sollen die Durchführung der Maßnahmen erleichtern.

Die Spezialisten unserer Task Force beraten Sie bei der Antragstellung und dem zügigen Verhandeln der angestrebten Stabilisierungsinstrumente.

Zentrale Ansprechpartner für Anfragen sind:

Finanzierung, Restrukturierung & Insolvenz Frankfurt:
Heinrich Meyer  -  Heinrich.Meyer@bblaw.com Tel.: +49 69 756095-414
Dr. Christoph Schmitt - Christoph.Schmitt@bblaw.com Tel.: +49 69 7560 95-434
Frank Primozic  -  Frank.Primozic@bblaw.com Tel.: +49 69 756095-434
Dr. Moritz Handrup  -  Moritz.Handrup@bblaw.com Tel.: +49 69 756095-424

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