das Bundeskabinett hat gestern (23.3.2020) den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Errichtung eines Wirtschaftsstabilisierungsfond
Kapital in der Krise - Bund errichtet Wirtschaftsstabilisierungsfond
Das Gesetz soll sich an die Gesetzgebung zur Finanzmarktstabilisierung während der Finanzmarktkrise 2008/2009 anlehnen und noch diese Woche vom Bundestag beschlossen werden. Zuständig sollen das Bundesfinanzministerium der Finanzen ("BMF") und das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie ("BMWi") sein, ggf. unter Einschaltung der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) und der Finanzagentur des Bundes.
Der Wirtschaftsstabilisierungsfond
Zugang zu den Instrumenten sollen Unternehmen der Realwirtschaft erhalten (d.h. außerhalb des Finanzsektors), die vor dem 1. Januar 2020 in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren mindestens zwei der folgenden drei Kriterien erfüllt haben:
1) Bilanzsumme von mehr als 43 Mio. Euro,
2) Umsatzerlöse von mehr als 50 Mio. Euro,
3) mehr als 249 Arbeitnehmer im Jahresdurchschnitt.
Zudem sollen im Einzelfall auch kleinere Unternehmen Zugang erhalten, die für die Infrastruktur besonders relevant sind.
Die Rekapitalisierungsmaßnahmen können an Bedingungen geknüpft werden, die insbesondere die Höhe von Organ-Vergütungen, die Ausschüttung von Dividenden sowie die Verwendung der staatlich bereitgestellten Mittel betreffen können
Damit die Maßnahmen effektiv wirken können und den Unternehmen schnell und unbürokratisch geholfen werden kann, werden zudem einige gesellschaftsrechtliche Bestimmungen angepasst.
Zwar dürften sich auch in einem derart kurzen Gesetzgebungsverfahren noch Änderungen ergeben. Nach aktuellem Stand zeichnen sich jedoch folgende Einzelheiten ab:
Einzelheiten zu den Antragsvoraussetzungen, dem Antragsverfahren und den rechtlichen Bedingungen der einzelnen Stabilisierungsinstrumente sollen in einer parallel zu erlassenden Rechtsverordnung geregelt werden.
Begleitende und zeitlich befristete Anpassungen des Gesellschaftsrechts und anderer Gesetze, wie bspw. in Bezug auf Bezugsrechtsausschlüsse, Ausnahmen von den Regelungen über Pflichtangebote, Börsenzulassungen, des abgestimmten Verhaltens (Acting in Concert), des Kartell- und Fusionsrechts (GWB), etc., sollen die Durchführung der Maßnahmen erleichtern.
Die Spezialisten unserer Task Force beraten Sie bei der Antragstellung und dem zügigen Verhandeln der angestrebten Stabilisierungsinstrumente.
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