nachdem der Gesetzgeber am Freitagabend als Tiger gesprungen und am Montag als Mäuschen gelandet ist, haben wir die wesentlichen und - geradezu dramatischen - Änderungen zum ursprünglichen Gesetzentwurf nochmals kurz für Sie zusammengefasst.
ÄNDERUNGEN ZUM GESETZENTWURF
In Berlin wird heftig um den Inhalt des Gesetzespakets zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie gerungen: Abweichend vom ersten Entwurf sollen nun die Regelungen zum Moratorium sowie zum Darlehensrecht nur noch für Verbraucher und Kleinstunternehmer mit weniger als 10 Mitarbeitern und einem Umsatz oder einer Jahresbilanz in Höhe von maximal zwei Millionen Euro gelten. Zudem wurde im Miet- und Darlehensrecht der Zeitraum der privilegierten Leistungsverweigerung jeweils auf drei Monate, d.h. bis zum 30. Juni 2020, verkürzt.
Die Änderungen zum Gesellschaftsrecht wurden dagegen erweitert und berücksichtigen jetzt auch Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit (VVaG), Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH) sowie Stiftungen.
1. MORATORIUM
Nunmehr dürfen nur noch Verbraucher und Kleinstunternehmer Leistungen zur Erfüllung eines Anspruchs aus einem wesentlichen Dauerschuldverhältnis bis zum 30.06.2020 verweigern, wenn sie infolge von Umständen, die auf die COVID-19-Pandämie zurückzuführen sind, die Leistung nicht erbringen können. Wesentliche Dauerschuldverhältnisse sind solche, die zur Eindeckung mit Leistungen zur angemessenen Daseinsvorsorge bzw. zur angemessenen Fortsetzung des Erwerbsbetriebs erforderlich sind.
Sofern die Leistungsverweigerung für den Gläubiger unzumutbar ist, soll dem Schuldner ein Kündigungsrecht zustehen.
2. MIETVERHÄLTNISSE
Nach dem überarbeiteten Entwurf kann der Vermieter nicht kündigen, soweit der Mieter im Zeitraum vom 1.04.2020 bis zum 30.06.2020 trotz Fälligkeit die Miete nicht leistet und die Nichtleistung auf den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie beruht. Der Zusammenhang zwischen COVID-19-Pandemie und Nichtleistung muss jetzt aber vom Mieter glaubhaft gemacht werden und wird nicht mehr, wie noch im Vorentwurf, zu seinen Gunsten vermutet.
Der aktuelle Entwurf umfasst nur noch Verbraucherdarlehen, soweit sie vor dem 15.03.2020 abgeschlossen wurden. Die zu stundenden Ansprüche auf Rückzahlung, Zins- oder Tilgungsleistungen müssen nun zwischen dem 1.04.2020 und dem 30.06.2020 fällig werden. Kommt eine einverständliche Regelung zwischen Darlehensgeber und Verbraucher für den Zeitraum nach dem 30. Juni 2020 nicht zustande, verlängert sich die Vertragslaufzeit nur noch um drei Monate bis zum 30.09.2020.
Die Bundesregierung ist ermächtigt, den Anwendungsbereich dieser Regelungen insbesondere auch auf Kleinstunternehmen zu erstrecken.
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