19. März 2020
Geschrieben von GÖRG Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB

GÖRG für Arzneimittelaufsicht des Landes Brandenburg gegen Lunapharm in Eilverfahren erfolgreich

Das Verwaltungsgericht Potsdam hat in einem grundlegenden Beschluss vom 13. März 2020 einen Eilrechtsschutzantrag der Lunapharm Deutschland GmbH abgelehnt. Mit dem Eilantrag hatte sich das Unternehmen gegen den Widerruf seiner Großhandels- und Herstellungserlaubnisse und die dauerhafte Untersagung entsprechender Tätigkeiten gewandt, die durch das brandenburgische Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit (LAVG) angeordnet worden waren. Das Verwaltungsgericht Potsdam hat nunmehr die behördlichen Maßnahmen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als rechtmäßig angesehen. Die Lunapharm Deutschland GmbH sei unzuverlässig. Das folge aus dem Bezug von Arzneimitteln von einer griechischen Apotheke ohne Großhandelsberechtigung, einem rechtswidrigen Handel mit italienischen Arzneimitteln zur Behandlung bestimmter Krebserkrankungen sowie dem Bezug gefälschter Arzneimittel im Zusammenhang mit einem zypriotischen Pharmaunternehmen. Die Erfolgsaussichten einer Klage von Lunapharm gegen die behördlichen Maßnahmen sind nach Ansicht des Verwaltungsgerichts zu verneinen.

Über die Vorgänge im Zusammenhang mit dem Unternehmen Lunapharm ist bundesweit ausführlich berichtet worden. In der Sache bekräftigte das Verwaltungsgericht Potsdam mit seinem nunmehr ergangenen Beschluss vom 13. März 2020 seine in einem früheren Eilverfahren bereits am 13. Dezember 2018 vorausgegangene Entscheidung, welche noch ein zeitweiliges Ruhen der Herstellungs- und Großhandelserlaubnisse betraf. Die nunmehr getroffene Entscheidung vom 13. März 2020 bestätigt den durch das Land Brandenburg zwischenzeitlich dauerhaft angeordneten Zustand.

GÖRG vertritt und berät das LAVG seit August 2018. Mit langjähriger Expertise zu vielgestaltigen regulatorischen Fragestellungen berät GÖRG Mandanten im Bereich Healthcare sowie im gesamten Öffentlichen Wirtschaftsrecht und nimmt deren Interessen auch vor Gericht wahr.

VG Potsdam, Beschluss vom 13. März 2020 – VG 6 L 278/19

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