04. März 2020
Geschrieben von CMS Hasche Sigle

FRAGEN UND ANTWORTEN | Messen und Corona: Rechtliche Folgen von Behördenanordnungen und -empfehlungen für Messebetreiber und Aussteller

ITB in Berlin, Leipziger Buchmesse, abgesagt, Hannover messe verschoben! Immer mehr Messen fallen der Corona-Angst zum Opfer. Zu wichtigen rechtlichen Fragen und Folgen rund um das Messegeschäft in Zeiten der Corona-Epidemie äußert sich CMS-Anwältin Laureen Schuldt:

1. Welche Auswirkungen hat eine Absage aufgrund behördlicher Anordnung für Messebetreiber bzw. Veranstalter und Aussteller?

"Das hängt zunächst davon ab, wie die jeweiligen vertraglichen Beziehungen der Parteien ausgestaltet sind. In der Regel ist es jedoch so: Falls ein Event aufgrund einer behördlichen Anordnung abgesagt werden muss, entfallen die Leistungspflichten der Parteien. Dies bedeutet, dass die Aussteller gegebenenfalls bereits gezahlte Standgebühren zurückerhalten und der Veranstalter nicht mehr verpflichtet ist, das Event durchzuführen bzw. den Ausstellern den Stand zur Verfügung zu stellen. 

Es muss insbesondere danach unterschieden werden, ob die Behörde lediglich eine Warnung ausspricht oder zum Beispiel weitere Auflagen an das Event stellt oder ob sie die Durchführung des Events gänzlich verbietet. Häufig vereinbaren die Parteien in Bezug auf behördliche Untersagungen, dass diese einen Fall „höherer Gewalt“ darstellen und dass dann die gegenseitigen Leistungspflichten der Parteien entfallen sollen. Falls es keine vertraglichen Regelungen hinsichtlich „höherer Gewalt“ gibt, stellt das Verbot der Durchführung seitens einer Behörde jedenfalls einen Fall der rechtlichen Unmöglichkeit dar und die Leistungspflichten der Parteien entfallen nach dem Gesetz. Spricht die Behörde zum Beispiel lediglich Warnungen aus, liegt kein Fall „höherer Gewalt“ vor und es kommt darauf an, ob das Event gegebenenfalls aufgrund anderer vertraglicher Vereinbarungen abgesagt werden kann.

Neben der Regelung, wann ein Fall „höherer Gewalt“ vorliegt, vereinbaren die Parteien häufig, dass eine darüber hinausgehende Geltendmachung von Schadensersatz ausgeschlossen ist. Sind solche spezifischen vertraglichen Regelungen im Hinblick auf den Schadensersatz nicht vorgesehen, haftet der Veranstalter vollumfänglich für sämtliche Schäden, die den Ausstellern aufgrund der Absage des Events entstehen, zum Beispiel auch hinsichtlich des entgangenen Gewinns."

2. Was passiert, wenn ich als Veranstalter präventiv mit Hinweis auf die Risiken im Zusammenhang mit dem Coronavirus eine Veranstaltung/Messe absage?

"Das gestaltet sich etwas komplizierter und hängt wiederum sehr von den individuellen, zuvor zwischen den Parteien getroffenen Abreden ab. Grundsätzlich braucht der Veranstalter einen berechtigten Grund, um ein geplantes Event abzusagen. In den Verträgen mit den Ausstellern kann zum Beispiel geregelt sein, dass der Veranstalter berechtigt ist, das Event abzusagen, falls die Behörden derart hohe Auflagen an das Event stellen, dass sich eine Durchführung für den Veranstalter als unwirtschaftlich erweist. Daneben wird häufig vereinbart, dass der Veranstalter den Ausstellern in diesem Fall – neben der Rückzahlung der Standgebühr – sämtliche Kosten zu erstatten hat, die diesen im Vertrauen auf die Durchführung der Veranstaltung bereits entstanden sind, zum Beispiel spezifisch für das Event angefertigte Werbematerialien.

Im Übrigen, falls die Parteien keine vergleichbaren Regelungen zu Absagemöglichkeiten vereinbart haben, ist der Veranstalter verpflichtet, das Event durchzuführen und kann die Verträge mit den Ausstellern nicht einfach „präventiv“ mit Verweis auf das Coronavirus kündigen."

*** Gerne können Sie die Zitate für redaktionelle Zwecke verwenden. Auch für Rückfragen, Hintergrundgespräche oder Interviews steht Frau Schuldt gerne zur Verfügung. ***

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