3. März 2020 – Das Coronavirus breitet sich immer weiter aus, täglich werden neue Infektionen und Quarantänefälle in Deutschland gemeldet. Die Verunsicherung auch in Unternehmen steigt. Daraus ergeben sich neue Fragen und Antworten für Arbeitnehmer und -geber. Auf was in der Arbeitswelt jetzt besonders zu achten ist, erläutert Dr. Kerstin Neighbour, Expertin für Arbeitsrecht und Partnerin bei der internationalen Wirtschaftskanzlei Hogan Lovells in Frankfurt.
1. Was sind die allgemeinen Verpflichtungen eines Arbeitgebers in Bezug auf den Gesundheitsschutz
Arbeitgeber haben eine Fürsorgepflicht gegenüber ihren Mitarbeitern. Als solche müssen sie die Mitarbeiter über bestehende Gesundheitsrisiken informieren und geeignete Präventivmaßnahmen und Verhaltensregeln vorsehen. Wo spezifische Gesundheitsrisiken bekannt sind, kann der Arbeitgeber auch verpflichtet sein, bestimmte Schutzkleidung oder Desinfektionsmittel zur Verfügung zu stellen.
2. Können Arbeitgeber Arbeitnehmer dazu verpflichten, von zu Hause aus zu arbeiten?
Arbeitgeber können ihre Mitarbeiter nicht einseitig anweisen, von zu Hause zu arbeiten, da dies durch das Direktionsrecht des Arbeitgebers nicht abgedeckt ist. Stattdessen ist eine vorherige Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer erforderlich. Mitbestimmungsrechte des zuständigen Betriebsrates dürfen in diesem Fall nicht übergangen werden.
3. Darf ein Arbeitnehmer aus Angst vor Ansteckung verweigern, zur Arbeit zu kommen?
Nein. Vorausgesetzt der Arbeitnehmer ist gesund, kann er die Arbeit nicht allein wegen eines erhöhten Ansteckungsrisikos verweigern. Sollte der Arbeitnehmer dennoch der Arbeit fernbleiben, kann der Arbeitgeber Sanktionen in Betracht ziehen (wie etwa eine Abmahnung oder eine Kündigung, abhängig von der jeweiligen Situation). Der Arbeitnehmer kann die Arbeit nur dann verweigern, wenn das Tätigwerden für jedermann unzumutbar wäre.
4. Wie sollten sich Arbeitgeber verhalten, wenn eine Infektion mit dem Coronavirus entweder stark vermutet oder tatsächlich bestätigt wird?
Wenn es gute Gründe für die Annahme gibt, dass ein Arbeitnehmer ein Risiko für die Gesundheit anderer Arbeitnehmer darstellt (z.B. weil er sich in einem Risikogebiet aufgehalten hat oder in Kontakt mit einer als infiziert bekannten Person war), kann der Arbeitgeber diesen Arbeitnehmer einseitig von seinen Pflichten freistellen und/oder Zugang zu den Geschäftsräumen verweigern. Der Arbeitgeber hat in diesem Fall außerdem das zuständige Gesundheitsamt zu informieren.
5. Welche Rechte und Pflichten haben Arbeitnehmer, bei denen eine Infektion mit dem Coronavirus bestätigt wurde?
Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, den Arbeitgeber unverzüglich über seine Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer zu informieren. In der Regel müssen Arbeitnehmer die Art der Krankheit, an der sie leiden, nicht angeben. Da das Coronavirus hoch ansteckend ist, wird man allerdings davon ausgehen können, dass der Arbeitgeber in diesem Fall ein Recht auf Auskunft hat. Dauert die Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers länger als drei Kalendertage, so hat der Arbeitnehmer spätestens am folgenden Arbeitstag ein ärztliches Attest vorzulegen, das die Arbeitsunfähigkeit und ihre voraussichtliche Dauer bestätigt. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als in der Bescheinigung angegeben, muss der Arbeitnehmer ein neues ärztliches Attest vorlegen.
Arbeitnehmer, die krankheitsbedingt arbeitsunfähig sind, haben Anspruch auf eine sechswöchige Entgeltfortzahlung durch ihren Arbeitgeber. Dauert die Krankheit länger als sechs Wochen, entfällt die Zahlungspflicht des Arbeitgebers. Arbeitnehmer, die in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, haben anschließend Anspruch auf Krankengeld, das von der gesetzlichen Krankenkasse für einen Zeitraum von bis zu 72 Wochen gezahlt wird.
6. Was passiert mit Arbeitnehmern, die in Quarantäne genommen werden, ohne dass eine Infektion bestätigt wird?
Wenn nur der Verdacht auf eine Infektion besteht und die Behörden aus diesem Grund eine Quarantäne anordnen, hat der Arbeitnehmer mangels Arbeitsunfähigkeit keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Unter den Voraussetzungen des § 56 Infektionsschutzgesetz hat er jedoch Anspruch auf eine staatliche Entschädigung. Die Entschädigung wird für die ersten sechs Wochen in Höhe des Verdienstausfalls, vom Beginn der siebten Woche an in Höhe des Krankengeldes gewährt. In den ersten sechs Wochen hat der Arbeitgeber die Entschädigung für die zuständige Behörde auszuzahlen, kann aber bei dieser eine Erstattung beantragen.
8. Was passiert, wenn ein Arbeitnehmer nicht zur Arbeit kommen kann, weil sein Kind infiziert ist?Wenn das Kind krank ist und vom Arbeitnehmer betreut werden muss, kann der Arbeitnehmer der Arbeit vorübergehend fernbleiben, ohne den Anspruch auf Fortzahlung seiner Vergütung zu verlieren (§ 616 BGB). Dieser Anspruch kann allerdings vertraglich ausgeschlossen sein, sodass sich ein Blick in den Arbeitsvertrag lohnt. Besteht ein solcher Anspruch nicht, kommt ein Anspruch gegen die gesetzliche Krankenkasse in Betracht, sofern der Arbeitnehmer gesetzlich krankenversichert ist und sein Kind unter 12 Jahre alt ist (§ 45 SGB V).
9. Was passiert, wenn ein Arbeitnehmer wegen der Schließung des Kindergartens oder der Schule seiner Kinder nicht zur Arbeit kommen kann?
Wenn das Kind zwar nicht krank ist, aber zu Hause betreut werden muss, weil der Kindergarten oder die Schule geschlossen ist, kann der Arbeitnehmer der Arbeit allenfalls für einen sehr kurzen Zeitraum fernbleiben. Dies gilt auch nur dann, wenn es keine andere Betreuungsmöglichkeit (z.B. durch Verwandte oder Freunde) gibt. Während der Zeit seiner Abwesenheit behält der Mitarbeiter den Anspruch auf Fortzahlung seiner Vergütung. Bleibt die Schule oder der Kindergarten länger geschlossen, muss der Arbeitnehmer entweder Urlaub nehmen oder akzeptieren, ohne Bezahlung von der Arbeit freigestellt zu werden.
10. Was passiert im Falle einer Betriebsschließung?
Schließt der Arbeitgeber den Betrieb vorsorglich zum Schutz der Arbeitnehmer, trägt der Arbeitgeber das finanzielle Risiko. Die Arbeitnehmer haben Anspruch auf Fortzahlung ihrer Vergütung. Anders verhält es sich, wenn das Unternehmen von den Gesundheitsbehörden zur Schließung eines Betriebes verpflichtet wird. In diesem Fall kommen Erstattungsansprüche des Arbeitgebers gegen die zuständige Behörde in Betracht.
Werden Betriebe durch das Coronavirus nachhaltig beeinträchtigt (z.B. aufgrund zunehmender Erkrankungen im Betrieb oder wegen Ausfällen in der Lieferkette), kommt zudem die Anordnung von Kurzarbeit in Betracht. Auf Antrag des Arbeitgebers können betroffene Beschäftigte in diesem Fall Kurzarbeitergeld von der Agentur für Arbeit erhalten. Besteht ein Betriebsrat, sind vor Anordnung von Kurzarbeit dessen Mitbestimmungsrechte zu beachten.
Demet Fidanci
Marketing & Business Development/PR Assistan
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