29. Juli 2019
Geschrieben von HEUKING

Veranstaltungsbezeichnung „Kiesgrube“ vor kalter Übernahme gerettet

Was sich in der vergangenen Woche bereits medial ankündigte, ist nun Gewissheit: In drei vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf (OLG) geführten Berufungen in einstweiligen Verfügungsverfahren haben die Kiesgrube Event GmbH und deren Geschäftsführer Tom Preuss, vertreten durch die beiden Rechtsanwälte Dr. Georg Jacobs und Marcel Maybaum, Erfolge erzielt. Der 20. Zivilsenat des OLG stellte fest, dass die Kiesgrube Event GmbH die älteren und damit „besseren" Rechte an der Bezeichnung „Kiesgrube" hat als der ehemalige Betreiber. Alle drei Urteile sind aufgrund summarischer Prüfung in einstweiligen Verfügungsverfahren ergangen. Rechtsmittel gegen sie sind zwar nicht mehr möglich, die Kiesgrube Event GmbH hat jedoch schon Klage im Hauptsacheverfahren eingereicht. Der Rechtsstreit wird am Landgericht Düsseldorf unter dem Az. 2a O 156/19 geführt. Zudem hat der Wettbewerber angekündigt, die Entscheidung als endgültig zu akzeptieren und eine Abschlusserklärung abzugeben.

Mit diesen drei Urteilen haben wir durchgreifende Erfolge gegen den Versuch einer kalten Übernahme der so erfolgreichen Veranstaltungsreihe erzielt, so Dr. Georg Jacobs, Spezialist für gewerblichen Rechtsschutz bei Heuking Kühn Lüer Wojtek. „Das OLG folgt vollumfänglich unserer Ansicht, wonach die Veranstaltung und deren Bezeichnung grundsätzlich unzertrennlich sind“, ergänzt der Musik- und Veranstaltungsrechtler Marcel Maybaum. „Ich stelle mich gerne einem fairen Wettbewerb. Dazu gehört es, dass sich andere Veranstalter gleichartiger Events nicht mit fremden – nämlich unseren – Federn schmücken“, so Tom Preuss, Geschäftsführer der Kiesgrube Event GmbH.

Die „Kiesgrube“ ist eine Musikveranstaltungsreihe, die 1996 in Neuss eingeführt wurde, sich seit 2010 unter Führung der Kiesgrube Event GmbH rund um Tom Preuss erfolgreich etabliert hat und sich überregionaler Beliebtheit erfreut. Im Jahr 2010 hatte die Kiesgrube Event GmbH die Veranstaltungsreihe von der damaligen Veranstalterin übernommen. Anfang des Jahres 2019 versuchte die damalige Veranstalterin, die Veranstaltungsreihe wieder zu sich zu ziehen, indem sie der Kiesgrube Event GmbH den Zugang zu dem genutzten Grundstück verwehrte und ankündigte, dort nun selbst Veranstaltungen unter der Bezeichnung Kiesgrube durchzuführen. Die Kiesgrube Event GmbH und die damalige Veranstalterin beantragten gegenläufige einstweilige Verfügungen am Landgericht Düsseldorf (LG), die jeweils im Wesentlichen darauf gerichtet waren, der Gegenseite die Benutzung der Bezeichnung Kiesgrube zu untersagen. Die Kiesgrube Event GmbH gewann beide Verfahren, die unter dem Az. 2a O 22/19 und 2a O 23/19 geführt wurden, im Wesentlichen. Das LG untersagte der Gegenseite die Benutzung der Bezeichnung Kiesgrube“ und wies den Antrag der Gegenseite gegen die Kiesgrube Event GmbH im Wesentlichen zurück. In beiden Verfahren legte die Gegenseite Berufung am OLG ein (Az. I-20 U 34 und 36/19). Beide Berufungen hat das OLG nun ganz überwiegend zurückgewiesen und damit bestätigt, dass die Kiesgrube Event GmbH die älteren Rechte an der Bezeichnung Kiesgrube hat.

In einem weiteren Verfügungsverfahren vor dem Oberlandesgericht (Az. I-9 U 99/19) streiten die Parteien darüber, ob die Gegenseite die Kiesgrube Event GmbH von dem Grundstück aussperren und die Aufbauten, die die Kiesgrube Event GmbH auf dem früheren Grundstück errichten ließ, nutzen durfte.

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