Sehr geehrte Damen und Herren,
das Europäische Parlament hat heute die Richtlinie zum Schutz von "Whistleblowern" (COD 2018/0106) verabschiedet. Die Bundesrepublik Deutschland hat nun zwei Jahre Zeit, die Richtlinie in nationales Recht umzusetzen. Die Umsetzung wird insbesondere kleinere und mittelständische Unternehmen vor enorme Herausforderungen stellen. Aber auch diejenigen Unternehmen, die bereits über eine Whistleblower-Hotline oder ein vergleichbares Meldesystem verfügen, werden überprüfen müssen, ob Anpassungsbedarf besteht.
Hierzu eine Einschätzung von Arbeitsrechtler Moritz Langemann, Senior Associate bei der internationalen Wirtschaftskanzlei Hogan Lovells in München:
"Die Einführung eines von der Richtlinie vorgesehenen internen Meldesystems zur Entgegennahme von Hinweisen ist für Arbeitgeber mit einigem finanziellen und administrativen Aufwand verbunden. Daneben sind vor allem arbeits- und datenschutzrechtliche Aspekte zu berücksichtigen. Zum Beispiel muss ggf. der Betriebsrat eingebunden werden. Gleichzeitig bieten interne Meldekanäle Unternehmen die Chance, auf potentielle Missstände frühzeitig zu reagieren und somit Reputationsschäden und finanzielle Risiken zu vermeiden. Die Richtlinie sieht den Schutz von Whistleblowern lediglich bei Meldungen von Verstößen gegen EU-Recht vor. Der deutsche Gesetzgeber darf den Schutzbereich allerdings erweitern und auch Meldungen von Verstößen gegen rein nationales Recht miteinbeziehen. Unternehmen in Deutschland sollten die weitere Entwicklung daher sehr genau im Blick behalten, um von der deutschen Umsetzung der "Whistleblower-Richtlinie" nicht überrascht zu werden."
Weitere Einzelheiten dazu finden Sie in Kürze im Hogan Lovells Blog.
Bei Fragen sprechen Sie uns gerne an.
Demet Fidanci
Marketing & Business Development/PR Assistan
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