26. März 2019
Geschrieben von Hogan Lovells

EU-Parlament beschließt Urheberrechts-Novelle - Statement Hogan Lovells

Sehr geehrte Damen und Herren,

die vom EU-Parlament beschlossene Urheberrechts-Novelle soll Geistiges Eigentum und  Vermarktungsrechte von Urhebern besser schützen. Aber die Diskussion darüber ist auch nach der Neuregelung lange nicht beendet. Eine Einschätzung von Dr. Morten Petersenn und Dr. Benedikt Lüthge, Urheberrechtsexperten der internationalen Wirtschaftskanzlei Hogan Lovells in Hamburg.

Dr. Morten Petersenn, Partner:

"Die heutige Abstimmung des Europäischen Parlaments führt eine der größten kontroversen Diskussionen im Bereich des digitalen Urheberrechts auf eine neue Stufe. Die finale Version der Richtlinie lässt jedoch viele Fragen offen und läuft Gefahr, eher zu einer Zersplitterung des Rechts innerhalb der EU zu führen, und nicht zu einer Harmonisierung. Die Richtlinie enthält eine Bestimmung, wonach die Kommission Leitlinien für die Anwendung des Artikels 17 (vormals Artikel 13) und insbesondere bezüglich der Beschränkung der Haftungsregelung vorgeben muss. Dieses praxisorientierte Dokument wird besonders relevant werden, da es weitere Präzisierungen dafür enthalten dürfte, welche technischen Lösungen die Online-Dienste zur Begrenzung ihrer Haftung einführen müssen. Gleichwohl wird dieses Dokument für den Europäischen Gerichtshof nicht bindend sein, was zu einer erheblichen Rechtsunsicherheit auf Seiten der Online-Dienste und Rechteinhaber führen wird. Wir erwarten, dass die nationalen Gerichte und letztlich der Europäische Gerichtshof hinsichtlich der Richtlinie eine Vielzahl von Rechtsfragen beantworten werden muss, darunter insbesondere, was unter "allen Anstrengungen" in Bezug auf die neuen Verpflichtungen der Online-Dienste zu verstehen ist und welche Dienste überhaupt unter die Definition der Richtlinie fallen."


Dr. Benedikt Lüthge, Associate:

"Eins der erklärten Ziele von Artikel 17 war es, die rechtliche Unsicherheit über die Haftung von Online-Diensten für die Handlungen ihrer Nutzer zu klären. Die Komplexität der verschiedenen Mechanismen, die schwammigen Bewertungskriterien sowie die schiere Länge des Artikels – der zehn Absätze und etwa 1.200 Wörter umfasst – hat allerdings Kritik von allen Seiten auf sich gezogen. Darüber hinaus ist es schwierig abzusehen, wie dieses einheitliche Regime wirklich zu einer Harmonisierung des europäischen Urheberrechts beitragen wird, da für die Mitgliedsstaaten ein großer Spielraum bei der Umsetzung in nationales Recht verbleibt."


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Demet Fidanci
Marketing & Business Development/PR Assistan
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