Sehr geehrte Damen und Herren,
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der Bundestag hat den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Geschäftsgeheimnisgesetzes beschlossen. Ziel des Gesetzes, mit dem eine EU-Vorlage in deutsches Recht umgesetzt wird, ist der Schutz von Geschäftsgeheimnissen vor rechtswidrigem Erwerb sowie rechtswidriger Nutzung und Offenlegung.
Was das Gesetz konkret für Arbeitgeber bedeutet, erläutert Arbeitsrechtlerin Dr. Angelika Hafenmayer, Senior Associate bei der internationalen Wirtschaftskanzlei Hogan Lovells in München:
"Arbeitgeber müssen nun aktiv werden und angemessene Maßnahmen zum Schutz ihrer Geschäftsgeheimnisse treffen, um im Falle einer rechtswidrigen Nutzung oder Offenlegung Unterlassungs- oder Schadensersatzansprüche geltend machen zu können. Zu diesen Schutzmaßnahmen gehören insbesondere organisatorische und technische Maßnahmen, wie z.B. die Einordnung von Arbeitnehmern nach bestimmten "Geheimhaltungsstufen" oder die Implementierung von Zugriffsbeschränkungen, Passwörtern und Zugangscodes. Diese Anforderung ist neu. Nach bisheriger Rechtslage konnte ein Geschäftsgeheimnis auch dann geschützt sein, wenn dieses nicht Gegenstand von (ausreichenden) Maßnahmen zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen war. Zudem sollte der Arbeitgeber sein Schutzkonzept umfassend dokumentieren, um angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen nachweisen zu können. Allgemein gilt: Je wichtiger und geheimer die Information, desto höhere Anforderungen sind an das Schutzkonzept zu stellen."
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Frank Brandmaier
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