11. Februar 2019
Geschrieben von Hogan Lovells

Influencer-Prozess gegen Cathy Hummels vor Münchner Landgericht - Stellungnahme Hogan Lovells

Sehr geehrte Damen und Herren,

das Verfahren Verband Sozialer Wettbewerb e.V.  gegen Cathy Hummels vor dem Landgericht München I (Az. 4 HK O 14312/18) ist für die verunsicherte Influencer-Branche von besonderer Bedeutung. Dazu ein Statement von Dr. Sabrina Dücker und Dr. Nele Julie Todsen, Associates der Praxisgruppe Intellectual Property, Media & Technology bei der internationalen Wirtschaftskanzlei Hogan Lovells in Hamburg:

"Der Streit um die rechtlichen Rahmenbedingungen des sogenannten Influencer-Marketings schwelt schon seit Langem. Im Wesentlichen geht es um die Frage, ob und unter welchen Umständen sogenannte Influencer, die über ihre diversen Social-Media-Kanäle ein Millionenpublikum erreichen, selbst gekaufte Produkte anpreisen dürfen, ohne das als Werbung kennzeichnen zu müssen.

Erfreulicherweise hat sich das LG München I in der mündlichen Verhandlung dahingehend geäußert, dass eine Kennzeichnung jedes einzelnen Beitrags eines Influencers als Werbung nicht zielführend sei. Dies entspricht im Ergebnis der jüngsten Rechtsprechung des Kammergerichts Berlin (KG, Urt. v. 08.01.2019, Az. 5 U 83/18; vorgehend LG Berlin, Az. 52 O 101/18). Das Gericht hält selbst Beiträge, die Links auf Internetauftritte von Produktanbietern enthalten, nicht für kennzeichnungspflichtig, solange sie allein der Information und Meinungsbildung ihrer Adressaten dienen und der Influencer hierfür weder monetär noch in anderer Weise entlohnt wird. Diese – auch beim LG München I – zu erkennende Tendenz der Gerichte ist zu begrüßen, führte sie doch Kennzeichnungspflichten auf ein sinnvolles Maß zurück – nämlich, Werbung und Meinung klar zu trennen."

Frank Brandmaier
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