Sehr geehrte Damen und Herren,
die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom Dienstag, wonach der Urlaubsabgeltungsanspruch vererbbar ist (BAG vom 22. Januar 2019, 9 AZR 45/16), sollten Arbeitgeber kennen. Dazu ein Statement von Arbeitsrechtler Dr. Werner Thienemann, Senior Associate bei der internationalen Wirtschaftskanzlei Hogan Lovells in München:
"Das Bundesarbeitsgericht hat mit seiner Entscheidung wie erwartet eine Kehrtwende in seiner bisherigen Rechtsprechung vollzogen, die Arbeitgeber aufmerksam im Blick haben sollten. Das damit verbundene finanzielle Risiko können Arbeitgeber nur vermeiden, wenn Mitarbeiter ihren gesetzlichen Mindesturlaub immer im jeweiligen Kalenderjahr nehmen.
Bislang hat das Bundesarbeitsgericht die Ansicht vertreten, dass bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Tod des Arbeitnehmers dessen Erben keinen Anspruch auf finanzielle Abgeltung des vom Erblasser nicht genommenen Urlaubs haben (BAG v. 12. März 2013, 9 AZR 532/11). Nun gilt das genaue Gegenteil. Stirbt der Arbeitnehmer in einem laufenden Arbeitsverhältnis und bestehen noch Urlaubsansprüche, haben die Erben Anspruch auf Urlaubsabgeltung. Damit folgt das BAG einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom November."
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Demet Fidanci
Marketing & Business Development/PR Assistan
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