Liebe Redaktion,
der Geschmack eines Lebensmittels kann nach einer heute gefällten Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs nicht urheberrechtlich geschützt werden, weil Geschmack kein "Werk" ist. In dem Fall geht es um den Streichkäse eines niederländischen Herstellers, der einem anderem Produzenten vorgeworfen hatte, den Geschmack seines Käses kopiert zu haben.
Nachfolgend erhalten sie eine Einordnung des Urteils (Rs. C-310/17) von Dr. Nils Rauer, Experte für Urheberrechtsfragen und Partner in der internationalen Wirtschaftskanzlei Hogan Lovells.
"Das heutige Urteil des EuGH überzeugt. Im Ergebnis folgen die Richter den bereits im Juli 2018 veröffentlichen Schlussanträgen des Generalanwalts. Der Geschmack von Käse genießt keinen Urheberrechtsschutz. Auch wenn der Begriff des geschützten "Werks" ein offener und im Gesetz nicht feststehend definierter ist, so sind Mindestanforderungen an diesen Werkbegriff zu stellen, welche der Geschmack eines Lebensmittels nicht zu erfüllen vermag. In einem Werk muss die individuelle Schöpfung des Urhebers zum Ausdruck kommen. Die Assoziationen beim Betrachter mögen – ähnlich wie beim Geschmack – unterschiedlich sein. Aber die geistige Schöpfung als solches muss sich im Werk selbst manifestieren. Dies ist bei Käse und dessen Geschmack nicht der Fall, so die Luxemburger Richter zu Recht.
Ergänzt sei, dass die Lebensmittelindustrie in Ansehung des heutigen Urteils mitnichten schutzlos dasteht. Bereits seit langem ist anerkannt, dass die Rezeptur von Lebensmitteln dem Schutz als Verfahrenspatent zugänglich ist. Zudem ist es Gang und Gäbe, dass solche Rezepturen geheim gehalten werden und so den Schutz eines Geschäftsgeheimnisses genießen. Mit dem heutigen Urteil ist also nicht alles Käse – oder Wurscht… ."
Sprechen Sie uns gerne an, wenn Sie Fragen haben oder Herrn Dr. Rauer kontaktieren wollen.
Frank Brandmaier
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