München, 28. August 2018. Erneut hat die Kanzlei Noerr für den japanischen Luxuskosmetikhersteller Kanebo erfolgreich den Vertrieb von Graumarktware gestoppt. Das Hanseatische Oberlandesgericht hat eine zugunsten von Kanebo erlassene einstweilige Verfügung bestätigt, nach der es dem Onlinehändler Prestige Europe Ltd. deutschlandweit verboten ist, die Luxuskosmetik von Kanebo im Onlineshop der Handelskette real,- zu vertreiben (Urteil vom 21.06.2018, Az. 3 U 151/17).
Noerr hatte Kanebo bereits im März erfolgreich vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf gegen die Firma real,- vertreten. In dem damaligen Verfahren hatte das Gericht real,- europaweit verboten, die Luxuskosmetik von Kanebo im Onlineshop auf www real de und in ihren Filialen anzubieten (Az. I-20 U 113/17). Mit der Hamburger Entscheidung hat nun ein weiteres Obergericht anerkannt, dass Hersteller von Luxuswaren den Verkauf von Graumarktware unterbinden können, wenn ihre Produkte in einem ruf- und imageschädigenden Verkaufsumfeld vertrieben werden.
Beide Urteile sind auch deshalb bemerkenswert, weil ein Verbot des Wiederverkaufs von Originalware, die ein Hersteller – so wie im vorliegenden Fall – selbst auf den Markt gebracht hat, wegen des sogenannten Erschöpfungsgrundsatzes regelmäßig nicht möglich ist. Davon werden nach dem deutschen und europäischen Markenrecht nur in engen Grenzen Ausnahmen gemacht.
Wie bereits das Oberlandesgericht Düsseldorf hat jetzt auch das Hanseatische Oberlandesgericht eine solche Ausnahme für den Fall angenommen, dass die sonst nur im Rahmen eines streng reglementierten selektiven Vertriebssystems gehandelte Luxuskosmetik in einem ruf- und imageschädigenden Umfeld vertrieben wird. Dies ist nach Ansicht des Gerichts bei einem Verkauf der Ware auf real.degegeben, da die Art und Weise der dortigen Warenpräsentation die Marken von Kanebo ins Alltägliche und Gewöhnliche ziehe. Die Begründung stützt das Gericht – wie schon das OLG Düsseldorf – auch auf das Coty-Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH). Der EuGH hatte in dem Urteil bestätigt, dass das Luxusimage einer Marke und der mit ihr gekennzeichneten Ware schutzwürdig sein und auch ein Online-Vertriebsverbot rechtfertigen kann.
Das Urteil ist rechtskräftig. Prestige Europe Ltd. kann lediglich noch erreichen, dass Kanebo zur Erhebung einer Hauptsacheklage verpflichtet wird.
Wie bereits vor dem OLG Düsseldorf wurde Kanebo wieder von der Münchener Noerr-Marken- und Vertriebsrechtsexpertin Janina Voogd vertreten.
Berater Kanebo Cosmetics Deutschland GmbH: Noerr LLP
Janina Voogd, LL.M. (Cape Town), Dr. Ralph Nack (beide IP-Recht, München)
Noerr ist Exzellenz und unternehmerisches Denken. Mit Teams aus starken Persönlichkeiten findet Noerr Lösungen für komplexe und anspruchsvolle Fragestellungen. Vereint durch gemeinsame Werte, haben die über 500 Berater immer das gemeinsame Ziel vor Augen: den Erfolg der Mandanten. Deshalb ist Noerr als eine führende europäische Wirtschaftskanzlei auch international bestens aufgestellt: mit Büros in elf Ländern und einem weltweiten Netzwerk an befreundeten Top-Kanzleien.
Matthias Schulte
PR-Manager / Assessor jur.
Noerr LLP
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matthias.schulte@noerr.com
Ganz oben angekommen. Noerr eröffnet in Hamburg.
Noerr LLP ist eine Limited Liability Partnership mit Sitz in Tower 42, 25 Old Broad Street, London, EC2N 1HQ, registriert in England und Wales unter der Registernummer OC349228. Die Gesellschaft ist im Partnerschaftsregister des Amtsgerichts Muenchen unter der Nummer PR 945 eingetragen. Weitere Informationen finden Sie im Internet unter www.noerr.com.
Noerr LLP is a limited liability partnership registered under number OC349228, established under the laws of England and Wales, with its registered office at Tower 42, 25 Old Broad Street, London, EC2N 1HQ. Noerr LLP is entered in the partnership register of the Amtsgericht Muenchen under PR 945. For further information, please refer to www.noerr.com.