28. Juni 2018
Geschrieben von Hogan Lovells

EuGH rettet die deutsche Sanierungsklausel – Lowell Financial Services gewinnt mit Hogan Lovells

28. Juni 2018 – Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hat heute als Rechtsmittelinstanz zwei Urteile des Gerichts der Europäischen Union (EuG) aufgehoben und entschieden, dass die Sanierungsklausel des § 8c Abs. 1a Körperschaftsteuergesetz (KStG) entgegen der Auffassung der EU-Kommission und unter Aufhebung ihres Beschlusses mit dem europäischen Beihilferecht vereinbar ist (Urteile C-203/16 P, C-219/16 P).

Die durch die Urteile wieder herbeigeführte Geltung der Sanierungsklausel für die Vergangenheit (ab 2008) und die Zukunft ist für den Einstieg von Investoren bei Kapitalgesellschaften in einer finanziellen Krise von erheblicher Bedeutung, da der Anteilserwerb unter den Voraussetzungen der Regelung die steuerlichen Verlustvorträge der Krisengesellschaft nicht entfallen lässt.

Nach dem Generalanwalt Wahl in seinen Schlussanträgen hat heute der EuGH der Klägerin und ihren Anwälten abschließend recht gegeben und anders als zuvor die EU-Kommission und das EuG die Sanierungsklausel als nicht beihilferechtswidrig eingeordnet. Im Parallelfall C-203/16 P (Baukamp Holding) und den Rechtsmittelverfahren der Bundesrepublik Deutschland entschied der EuGH in gleicher Weise.

Das EuGH-Verfahren C-219/16 P wurde für Lowell Financial Services GmbH durch die internationale Wirtschaftskanzlei Hogan Lovells geführt und von Dr. Marc Schweda, Partner im Beihilferecht, und Dr. Falk Loose, Counsel im Steuerrecht, durch beide Instanzen begleitet. Die Führung des Rechtsstreits erforderte eine optimale Zusammenführung des beihilferechtlichen und steuerlichen Know-Hows sowie die prozessuale Expertise vor dem EuGH.

Für Lowell Financial Services GmbH, die früher unter GFKL Financial Services GmbH firmierte, ist dies schon der zweite wichtige Sieg vor dem EuGH, nachdem man in 2011 schon ein wichtiges Urteil zu Umsatzsteuerfragen beim Verkauf zahlungsgestörter Forderungen errungen hatte (EuGH C-93/10). Das heutige EuGH-Urteil zur Sanierungsklausel wird wie das GFKL-Urteil nicht nur die steuerliche Situation der Lowell Financial Services, sondern für Vergangenheit und Zukunft die steuerliche Situation vieler deutscher Krisengesellschaften und ihrer potentiellen Neu-Investoren entscheidend bestimmen.

Hogan Lovells für Lowell Financial Services GmbH
Dr. Marc Schweda (Partner, Beihilferecht, Hamburg)
Dr. Falk Loose (Counsel, Steuerrecht, München)

Lowell Financial Services GmbH
Marc Werenbeck-Ueding, Head of Tax DACH/Nordics

Peter Herkenhoff
Corporate Communications Manager Germany
+49 211 1368 469
peter.herkenhoff@hoganlovells.com


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