Stuttgart – Das Land Baden-Württemberg hat in dem Verfahren über die Zulässigkeit der gemeinsamen Rundholzvermarktung, dem sogenannten "Holzstreit", vor dem Bundesgerichtshof (BGH) gegen das Bundeskartellamt gewonnen.
Mit seinem Urteil vom 12. Juni 2018 hob der Bundesgerichtshof die Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Düsseldorf und die Untersagungsverfügung des Bundeskartellamtes auf. Damit bestätigte der BGH das Land Baden-Württemberg in seiner Rechtsposition, dass das Bundeskartellamt in dieser Sache nicht erneut hätte tätig werden dürfen, nachdem es im Jahr 2008 die mit dem Land Baden-Württemberg abgestimmten Verpflichtungszusagen gemäß § 32 b) des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) für bindend erklärt hatte.
CMS Deutschland berät das Land Baden-Württemberg mit einem Team um Lead Partner Dr. Harald Kahlenberg in dem Musterverfahren mit Bedeutung für die gesamte deutsche Forstwirtschaft umfassend seit 2014.
Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs hat über den entschiedenen Einzelfall hinaus grundsätzliche Bedeutung für die (künftigen) Adressaten von Verpflichtungszusagenentscheidungen nach § 32 b) GWB. Der Bundesgerichtshof hat insbesondere erstmals zu den Voraussetzungen entschieden, unter denen eine verbindliche Verpflichtungszusage nachträglich aufgehoben werden kann. Die nun vorhandenen höchstrichterlichen Leitlinien führen zu einer erhöhten Rechtssicherheit für Unternehmen, die Verpflichtungszusagen in kartellrechtlichen Streitigkeiten mit dem Bundeskartellamt abgeben. Ohne das jetzige Urteil des Bundesgerichtshofes wären Verpflichtungszusagen praktisch bedeutungslos geworden.
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