15. Mai 2018
Geschrieben von Hogan Lovells

Hogan-Lovells-Stellungnahme zum "Dashcam"- Urteil des Bundesgerichtshofs

Sehr geehrte Damen und Herren,

heute hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass permanente Aufnahmen mit einer Videokamera ("Dashcam") im Auto zwar gegen das Datenschutzrecht verstoßen, als Beweismittel im Unfallhaftpflichtprozess aber zulässig sein können (Urteil v. 15. Mai 2018– VI ZR 233/17). Im zugrunde liegenden Fall forderte ein Autofahrer von seinem Unfallgegner und dessen Haftpflichtversicherung nach einem Verkehrsunfall Schadensersatz. Den Unfallhergang hatte der Autofahrer mit einer Dashcam aufgezeichnet, die in seinem Fahrzeug installiert war. Die beiden Vorinstanzen hatten diese Aufnahmen nicht als Beweis zugelassen, weil sie gegen den Datenschutz verstießen.

Dazu teilt Dr. Wolf-Tassilo Böhm, Rechtsanwalt bei der internationalen Wirtschaftskanzlei Hogan Lovells in Frankfurt, mit:
"Mit diesem Grundsatzurteil hat der Bundesgerichtshof klargestellt, dass niemand andere Verkehrsteilnehmer grundlos und dauerhaft mit einer Dashcam filmen und damit zugleich überwachen darf. Diese Aufnahmen dürfen auch nicht ins Internet gestellt werden. Wer dagegen verstößt, muss nach Inkrafttreten der EU-Datenschutzgrundverordnung am 25. Mai mit sehr hohen Geldbußen, Schadenersatzforderungen und weiteren Nachteilen rechnen. Liegt aber ein besonderer Grund vor, zum Beispiel ein Verkehrsunfall, können Verkehrsteilnehmer künftig unter bestimmten Umständen verlangen, dass Videoaufzeichnungen in einem Zivilverfahren als Beweismittel zugelassen werden. Dabei müssen die Gerichte eine Güter- und Interessenabwägung vornehmen. Können Verkehrsteilnehmer beweisen, dass die Aufnahmen erst kurz vor dem Unfall gespeichert und in regelmäßigen Abständen überschrieben werden, haben sie gute Chancen, dass ihr Anspruch auf rechtliches Gehör künftig von den Gerichten höher bewertet wird als das Grundrecht des Unfallgegners auf informationelle Selbstbestimmung."

Hintergrund

Der klagende Autofahrer war innerorts beim Linksabbiegen auf nebeneinander verlaufenden Linksabbiegespuren seitlich mit dem Unfallgegner kollidiert. Wer von beiden seine Spur verlassen und den Zusammenstoß verursacht hatte, war zwischen den Beteiligten streitig. Sowohl die Fahrt vor dem Unfall als auch und die Kollision selbst hatte der Autofahrer mit seiner Dashcam aufgezeichnet. Das Amtsgericht Magdeburg (Urteil v. 19. Dezember 2016 – 104 C 630/15) und das Landgericht Magdeburg als Berufungsinstanz (Urteil v. 5. Mai 2017 – 1 S 15/17) hatten die Klage abgewiesen. Die Magdeburger Richter stuften die Dashcam-Aufnahmen als Videoüberwachung öffentlich-zugänglicher Räume im Sinne von § 6b Abs. 1 Bundesdatenschutzgesetz ein. Solche Videoaufnahmen sind grundsätzlich verboten, solange sie nicht im Einzelfall auf eine gesetzliche Rechtsgrundlage gestützt werden können. Hieran fehlte es in dem Fall. Damit hatte der Autofahrer geltendes Datenschutzrecht verletzt und in das Grundrecht des Unfallgegners auf informationelle Selbstbestimmung eingegriffen. Diese Rechtsverletzung stuften das Landgericht Magdeburg als so schwerwiegend ein, dass es die Videoaufzeichnungen nicht als Beweismittel zuließ. Der Autofahrer konnte daher seine Sichtweise des Unfallhergangs nicht nachweisen. Dem ist der Bundesgerichtshof nicht gefolgt. Der Bundesgerichtshof hob das Urteil der Vorinstanz auf und verwies den Fall zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Magdeburg zurück, da die Bundesrichter anders als die Vorinstanzen die vorgelegte Videoaufzeichnung für als Beweismittel im Unfallhaftpflichtprozess verwertbar einstuften.

Wenn Sie dazu Fragen haben oder mit Dr. Böhm sprechen möchten, stellen wir gerne einen Kontakt her.

Demet Fidanci
Marketing & Business Development/PR Assistan
+49 211 13 68 373

demet.fidanci@hoganlovells.com


Über Hogan Lovells
Weitere Informationen finden Sie unter www.hoganlovells.com. Hogan Lovells ist eine der führenden internationalen Anwaltssozietäten, die Mandanten weltweit in allen Bereichen des Wirtschaftsrechts berät.

"Hogan Lovells" oder die "Sozietät" ist eine internationale Anwaltssozietät, zu der Hogan Lovells International LLP und Hogan Lovells US LLP und ihnen nahestehende Gesellschaften gehören. Die Bezeichnung "Partner" beschreibt einen Partner oder ein Mitglied von Hogan Lovells International LLP, Hogan Lovells US LLP oder einer der ihnen nahestehenden Gesellschaften oder einen Mitarbeiter oder Berater mit entsprechender Stellung. Einzelne Personen, die als Partner bezeichnet werden, aber nicht Mitglieder von Hogan Lovells International LLP sind, verfügen nicht über eine Qualifikation, die der von Mitgliedern entspricht. Weitere Informationen über Hogan Lovells, die Partner und deren Qualifikationen finden Sie unter www.hoganlovells.com. Sofern Fallstudien dargestellt sind, garantieren die dort erzielten Ergebnisse nicht einen ähnlichen Ausgang für andere Mandanten

Unternehmens-Broschüre