Michael Schmittmann, Düsseldorfer Partner von Heuking Kühn Lüer Wojtek und renommierter Medienrechtler, hat die Sächsische Landesanstalt für privaten Rundfunk und neue Medien (SLM) erfolgreich gegen den Freistaat Sachsen vertreten. Das Sächsische OVG in Bautzen entschied mit Urteil vom 19. Dezember 2017, dass entgegen dem anderslautenden erstinstanzlichen Urteil des VG Leipzig der Klage der SLM gegen eine rechtsaufsichtliche Beanstandung der Staatskanzlei stattgegeben wird.
Gegenstand des Rechtsstreits, auf den auch die anderen deutschen Landesmedienanstalten und Staatskanzleien mit großem Interesse blicken, ist eine Feststellung der Rechtsaufsichtsbehörde, dass der Erwerb einer Teileigentumseinheit im Hause der SLM in Leipzig gegen die Grundsätze einer sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung verstoße. Im Kern begründete die Staatskanzlei ihre Rüge damit, dass der gezahlte Kaufpreis über dem Verkehrswert gelegen habe. Das OVG Bautzen stellte nun klar, dass die Landesmedienanstalt bei der Einhaltung der genannten Grundsätze weiten Gestaltungs- und Einschätzungsspielraum habe und die Schwelle zur Rechtswidrigkeit erst überschritten sei, wenn das Handeln der SLM mit dem Grundsatz vernünftigen Wirtschaftens schlechthin unvereinbar sei. Das OVG bejahte in diesem Fall die Rechtmäßigkeit, weil nach der maßgeblichen Einschätzung der SLM deren Unterbringung ohne die Einrichtung einer Zweigstelle nur zu den konkreten Bedingungen möglich war und der Erwerb der Teileigentumseinheit langfristig wirtschaftlicher ist als deren Anmietung. Eine Revision zum Bundesverwaltungsgericht wurde nicht zugelassen.
Die Grundsatzfrage, wie weit die Rechtsaufsicht der Bundesländer, vertreten durch die Ministerpräsidenten und Staatskanzleien, gegenüber den unabhängigen und mit Selbstverwaltungsrecht ausgestatteten Landesmedienanstalten reicht, bewegt das regulatorische Medienrecht schon seit Jahren. Das Urteil des OVG bringt nun mehr Rechtssicherheit.
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