07. November 2017
Geschrieben von Maucher Jenkins

Vorsicht bei Prioritätsrechtsübertragung

 

IMMER SEPARAT NÖTIG: GÜLTIGE PRIORITÄTSRECHTSÜBERTRAGUNGSERKLÄRUNG VOR INANSPRUCHNAHME EINER PRIORITÄT

 

In einer Entscheidung einer Beschwerdekammer vom 9. Februar 2017 (T 1201/14) hat diese einige Aspekte der Prioritätsrechtsübertragung am Recht auf die Priorität angesprochen und so einen recht guten Überblick über die Erfordernisse gegeben. Die Entscheidung ist unter dem Link 
https://www.epo.org/law-practice/case-law-appeals/recent/t141201eu1.html zugänglich.

 

Generell gilt:

 

Bei Firmenwechseln, Übertragungen oder Änderungen beim Inhaber von Patentanmeldungen (Namen, Firmierung) muss stets vor dem Einreichen (Anmeldetag) einer Patentanmeldung, die eine Priorität einer älteren Anmeldung in Anspruch nimmt und den neuen Inhaber nennt (Nachanmeldung), eine entsprechende Prioritätsrechtsübertragung rechtsgültig gegeben sein, das heißt, das Recht auf die Inanspruchnahme der Priorität mit einem anderen ursprünglichen Inhaber muss vor der Nachanmeldung gültig und explizit vereinbart sein.

 

Hierfür ist (wie auch die Beschwerdekammer grundsätzlich bestätigt)  auf die Formvorschriften desjenigen Landes abzustellen, auf dessen Recht die Prioritätsrechtsübertragung sich stützt.

 

Genau hier entstehen jedoch Probleme: Es gibt mehrere hierfür mögliche Länder, wie

 

a) das Land, in dem die erste Prioritätsanmeldung eingereicht worden war;

 

b) das Land, in dem die spätere Anmeldung, die die vorherige Priorität in Anspruch nimmt, eingereicht worden war;

 

c) das Land, das in einem Prioritätsrechtsübertragungsvertrag von den Vertragsparteien bestimmt worden ist; oder

 

d) ein Land, in dem wenigstens eine der Parteien der Übertragung seinen Sitz hat.

 

Das bedingt einiges an Unklarheit und im schlimmsten Fall ein Fehlen einer gültigen Prioritätsrechtübertragung und damit der Verlust der Priorität..

 

Es sollte also am besten bei Prioritätsrechtsübertragungen zwischen unterschiedlichen Parteien VOR dem Anmeldetag der Nachanmeldung ein gültiges Dokument von den Parteien unterschrieben vorliegen, das die Formerfordernisse nach dem Recht eines im Vertrag bestimmten Landes erfüllt.

 

Bei lediglich einer Namensänderung oder Umfirmierung eines Inhabers sollte eine formal korrekte Darlegung der Basis des Rechts auf die Inanspruchnahme der Priorität nach dem Recht des Landes, in dem der Inhaber seinen Sitz hat, in schriftlicher Form vorliegen.

 

In jedem Fall muss am besten eine schriftliche Übertragungserklärung für das Prioritätsrecht vor dem Anmeldetag der Nachanmeldung unterschrieben vorliegen. Nicht nur der Abtretende, sondern  - für eine wirksame Annahme – auch der Annehmende sollten unterschreiben.

 

Andere (beispielsweise implizite oder nur verbal vereinbarte) Prioritätsrechtsübertragungserklärungen sollten vermieden werden.

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