Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 6. April 2017 bestätigt, dass das deutsche Unternehmen BMA Braunschweigische Maschinenbauanstalt AG ein Patent der dänischen EnerDry A/S verletzt. Ein Team um den Patentrechtler Dr. Anton Horn von Heuking Kühn Lüer Wojtek hat die EnerDry A/S auch in der zweiten Instanz erfolgreich vertreten.
Die dänische EnerDry A/S ist eines der führenden Unternehmen im Bereich der Dampftrocknung. Sie entwirft und produziert weltweit Dampftrocknungsanlagen. Dampftrockner werden hauptsächlich zum Trocknen von Resten von Zuckerrüben eingesetzt. Rübenschnitzel sind ein Restprodukt der Zuckerrübenindustrie, das zu hochwertigem Futter getrocknet werden kann. Dampftrockner sparen dabei gegenüber herkömmlichen Trocknern große Mengen an Energie.
EnerDry hält zahlreiche Patente, die auf den Erfindungen des Gründers und Vorstandsvorsitzenden Arne Sloth Jensen beruhen, einschließlich des Europäischen Patents EP 1 070 223 B1. Dieses Patent betrifft Dampftrocknungsanlagen mit einer besonderen Art von Zyklon, der die Kapazität und Effizienz von Dampftrocknern wesentlich erhöht. EnerDry als ausschließliche Lizenznehmerin für dieses Patent war der Auffassung, dass die BMA Braunschweigische Maschinenbauanstalt AG den deutschen Teil dieses Patents verletzte, indem sie bestimmte Dampftrockner potentiellen deutschen und ausländischen Kunden anbot, insbesondere einem Unternehmen in Schweden, für den BMA auch tatsächlich einen Dampftrockner gebaut hat.
Bereits im Mai 2016 hatte das Landgericht Düsseldorf in erster Instanz entschieden, dass eine Patentverletzung des Europäischen Patents EP 1 070 223 vorliegt. Gegen das Urteil hatte BMA Berufung eingelegt, jedoch – wie nun entschieden wurde - erfolglos, da das Oberlandesgericht Düsseldorf das erstinstanzliche Urteil weitgehend bestätigt hat. Gemäß diesem Urteil ist BMA weder berechtigt, patentierte Dampftrockner in Deutschland herzustellen noch diese anzubieten. Das Urteil beruht auf Veröffentlichungen und allgemeinen Angeboten von BMA sowie auf der konkreten Installation in Schweden. Das Oberlandesgericht entschied jedoch, anders als noch das Landgericht in der ersten Instanz, dass EnerDry nicht berechtigt ist, den Rückruf und die Vernichtung bereits fertiggestellter Anlagen zu verlangen.
Im Vorfeld hatte BMA versucht, den Umfang des erstinstanzlichen Urteils zu trivialisieren. In einer Pressemitteilung erklärte BMA, dass das Urteil nur auf „Marketingmaterial“ bezogen sei und keine tatsächlich hergestellte Anlage betreffe. Mit Entscheidung vom 14. Oktober 2016 hatte eine andere Kammer des Landgerichts Düsseldorf BMA verboten, diese Pressemitteilung weiterhin zu veröffentlichen, da sie irreführend sei und nicht dem tatsächlichen Umfang des Urteils entspreche. Dieses gerichtliche Verbot ist inzwischen rechtskräftig.
Darüber hinaus hatte BMA versucht, die Verurteilung wegen Patentverletzung durch die Erhebung einer Nichtigkeitsklage gegen den deutschen Teil des Patents EP 1 070 223 B1 beim Bundespatentgericht in München zu verhindern. Mit Urteil vom 7. März 2017 wies das Bundespatentgericht diese Nichtigkeitsklage ebenfalls ab und hielt das Patent im erteilten Umfang aufrecht.
Die erwähnten Urteile des Oberlandesgerichts und des Bundespatentgerichts sind noch nicht rechtskräftig. BMA kann gegen sie Rechtsmittel einlegen.
Berater EnerDry A/S, Dänemark
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