19. Januar 2015
Geschrieben von Menold Bezler Rechtsanwälte

BGH zu Werbung für einen Fahrzeugtyp: Angabe von Verbrauch und CO 2- Werten ist nicht nötig; Daimler AG mit Andreas Schabenberger und Jörg Semmler erfolgreich

Presseinformation

BGH zu Werbung für einen Fahrzeugtyp:

Angabe von Verbrauch und CO 2- Werten ist nicht nötig

Daimler AG mit Andreas Schabenberger und Jörg Semmler erfolgreich

 

Stuttgart, 19. Januar 2015

Anzeigen für eine Fahrzeugbaureihe oder einen Autotyp sind nicht als Werbung für ein bestimmtes Modell im Sinne der PKW-Energiekennzeichnungsverordnung (PKW-EnVKV) anzusehen. Sie müssen dementsprechend keine Angaben zu Kraftstoffverbrauch und CO 2-Ausstoß enthalten. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe Ende Juli in einem Urteil entschieden, dessen schriftliche Begründung jetzt vorliegt.

 

Die Deutsche Umwelthilfe e.V. hatte gegen den Autokonzern Daimler geklagt, weil in einer Werbeanzeige für die Baureihe „Mercedes-Benz SLK“ keine CO 2-Emissionen genannt waren. Als Hersteller neuer Personenkraftwagen sei er gesetzlich verpflichtet, in Anzeigen für diese Fahrzeuge deren Kohlendioxid-Emissionen zu nennen. Die Karlsruher Richter schlossen sich dagegen der Argumentation von Daimler an. Danach besteht eine solche Pflicht nur bei der Werbung für ein bestimmtes Modell wie „Mercedes-Benz SLK 200“ oder „SLK 250“ - nicht aber, wenn für eine aus mehreren Modellen bestehende Baureihe geworben werde. Das sei in der angegriffenen Werbung nicht der Fall, die nur allgemein die Fahrzeugbaureihe „Mercedes-Benz-SLK“ zum Gegenstand habe, so der BGH. Es handele sich bei den beworbenen Fahrzeugen vielmehr um einen „Typ“ im Sinne des Paragraph 2 Nr. 16 der PKW-EnVKV, für den der Schadstoffausstoß nicht zu nennen ist. 

 

Die BGH-Entscheidung hat große Relevanz für die Praxis. Da diese Rechtsfrage bislang nicht höchstrichterlich geklärt war, hat die Autoindustrie bislang auch in der Werbung für Baureihen meist die CO2-Emissionen angegeben. Dies ist künftig nicht mehr erforderlich, was die Gestaltung der Werbung für Kraftfahrzeuge erheblich vereinfacht.

 

Berater Daimler AG:

Vor dem BGH: Dr. Jörg Semmler, Rechtsanwalt bei dem Bundesgerichtshof in Karlsruhe

In den Vorinstanzen:

Dr. Andreas Schabenberger (Partner, Wettbewerbsrecht), Menold Bezler (Stuttgart), ehemals Gleiss Lutz

 

Berater Deutsche Umwelthilfe e.V.:

Vor dem BGH: Dr. Achim von Winterfeld, Rechtsanwalt bei dem Bundesgerichtshof in Karlsruhe

 

In den Vorinstanzen: Dr. Geulen & Klinger und Kollegen (Berlin)

 

Über Menold Bezler:

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