Wie umfassend dürfen Bibliotheken ihre elektronischen Angebote ausgestalten? Um diese Frage streiten Verlage und Bibliotheken seit Jahren. Heute nun hat der EuGH eine Grundsatzentscheidung zu dieser Frage getroffen. Im Ergebnis entschieden die Luxemburger Richter zugunsten der Bibliotheken. Diese werden das elektronische Angebot innerhalb ihrer Bibliotheksräume künftig ausweiten können.
Hintergrund der heutigen Entscheidung ist ein vom BGH initiiertes Vorabentscheidungsverfahren. Karlsruhe hatte dem EuGH insgesamt drei Fragen zur Auslegung des Art. 5 Abs. 3 lit. n) der InfoSoc-Richtlinie 2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft. Die Vorschrift erlaubt es den Mitgliedstaaten, Bibliotheken und ähnlichen Einrichtungen Sonderrechte bei der Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke einzuräumen. Insbesondere Studierenden und Wissenschaftlern soll der Zugang zu Informationen erleichtert werden, dies auch und gerade unter Verwendung elektronischer Medien.
Konkret zu entscheiden hatte der EuGH die Frage, ob eine Bibliothek sich nur dann auf die Schrankenbestimmung berufen darf, wenn kein (angemessenes) digitales Angebot des jeweiligen Verlages besteht, oder lediglich bereits geschlossene Lizenzvereinbarungen der Schranke vorgehen. Der EuGH beantwortet diese Frage zugunsten der Bibliotheken in letzterem Sinne. "Nur der Vertrag genießt Vorrang, nicht hingegen das bloße Vertragsangebot", so Dr. Nils Rauer, der die TU Darmstadt im vorliegenden Verfahren vertritt zu der heutigen Entscheidung.
Weiter urteilen die Luxemburger Richter, dass der Bibliothek auch das Recht zusteht, die in ihren Sammlungen enthaltenen physischen Werke zu digitalisieren, wenn dies erforderlich ist, um den Nutzern diese Werke auf eigens hierfür eingerichteten Terminals in den Räumlichkeiten dieser Einrichtungen zugänglich zu machen. Da Art. 5 Abs. 3 lit. n) der InfoSoc-Richtlinie das Recht zur Vervielfältigung nicht explizit nennt, hatten die Verleger die Befugnis zur Digitalisierung der Bestandswerke in Frage gestellt.
Schließlich stellt der EuGH fest, dass die in Rede stehende Schranke per se er weder das Ausdrucken von Werken auf Papier oder ihr Speichern auf einem USB-Stick erlaubt. Solche Handlungen können allerdings nach Ansicht der Richter durch andere Schrankenregelungen wie etwa Art. 5 Abs. 2 lit. a oder b der InfoSoc-Richtlinie gestattet sein. "Hier hatte der Generalanwalt Jääskinen in seinen Schlussanträgen noch zwischen analoger und digitaler Kopie differenziert", fügt Dr. Rauer an, "dies obgleich die Richtlinie bei der Privatkopie beide Formen der Vervielfältigung gleich behandelt". Aus Sicht der Bibliotheken erfordert ein sinnvolles Arbeiten heutzutage auch, dass der Bibliotheksnutzer am Leseplatz eine digitale Kopie für seine Studien erstellen darf. Dies sieht der EuGH offenkundig ebenso.
Hogan Lovells-Team für die TU Darmstadt:
Vertreten wurde die TU Darmstadt durch Dr. Nils Rauer (Partner) und Diana Ettig aus dem Frankfurter Büro von Hogan Lovells
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