01. Juni 2017
Geschrieben von Hogan Lovells

Stellungnahme - Hogan Lovells zum Betriebsrentenstärkungsgesetz

Sehr geehrte Damen und Herren,

 

heute hat der Bundestag das "Betriebsrentenstärkungsgesetz" verabschiedet. Wenn der Bundesrat zustimmt, wird das Gesetz gemeinsam mit dem bereits beschlossenen "Gesetz zur Umsetzung der EU-Mobilitäts-Richtlinie" am 1. Januar 2018 in Kraft treten. Mit den beiden Gesetzen will die Bundesregierung – wie im Koalitionsvertrag vereinbart - die betriebliche Altersvorsorge stärken.

 

Dazu teilt Dr. Thomas Frank, Rechtsanwalt bei Hogan Lovells in München und Experte für betriebliche Altersversorgung mit:


"Beitragszusage und Opt-Out-System werden auf Grundlage von Tarifverträgen umgesetzt. Die Rolle der Tarifvertragsparteien sollte aber zurückhaltend gelebt werden, denn nicht tarifgebundene Unternehmen werden den Gewerkschaften kaum ein Einfallstor in Ihr Haus gewähren wollen und daher wohl überlegen, ob sie sich einem solchem Modell anschließen. Auch bleibt abzuwarten, wie die Akzeptanz in kleinen und mittelständischen Unternehmen sein wird. Der unternehmerische Gestaltungsspielraum ist eher klein. Dennoch sind arbeitgeberseitig bis Jahresende umfassende Vorbereitungen zu treffen, denn neben dem Betriebsrentenstärkungsgesetz wird ebenfalls im nächsten Jahr das Gesetz zur Umsetzung der EU-Mobilitäts-Richtlinie in Kraft treten."

 

Hintergrund

In Zentrum der Reform steht die Einführung einer reinen Beitragszusage. Damit soll die Möglichkeit geschaffen werden, Betriebsrenten durch Zahlung von Beiträgen zu finanzieren, ohne dass eine weitere Haftung beim Arbeitgeber verbleibt. Bisher haftet der Arbeitgeber in jedem Fall gegenüber dem Versorgungsberechtigten, wenn eine externe Versorgungseinrichtung (z. B. ein Versicherungsunternehmen) die Betriebsrente nicht oder nicht vollständig zahlt. Mit der Beitragszusage wird auf Mindestleistungen und Garantien ganz verzichtet. Der Verzicht auf Garantien in der Beitragszusage bedeutet zwar weniger Sicherheit für die Arbeitnehmer, bietet aber auch Chancen durch die Möglichkeit einer flexibleren Anlage. Dieser Verzicht ist letztlich konsequent, denn nur so kann auch wirklich von einer reinen Beitragszusage gesprochen werden. Allerdings kann eine solche Beitragszusage nur aufgrund eines Tarifvertrags oder durch Inbezugnahme eines Tarifvertrags eingeführt werden.

 

Mit dem Betriebsrentenstärkungsgesetz will die Bundesregierung die betriebliche Altersversorgung fördern, indem "Opt-Out-Systeme" für die Entgeltumwandlung gesetzlich geregelt werden. Dies ist die zweite zentrale Neuerung, die bislang im Gesetz nicht vorgesehen war. Arbeitgeber könnten dann ganze Belegschaften in ein System der Entgeltumwandlung aufnehmen, der Beschäftigte hätte aber die Chance, die Entgeltumwandlung abzuwählen. Auch das Opt-Out-System ist nur dann möglich, wenn ein Tarifvertrag ein solches Modell regelt.

 

 

Wenn Sie dazu Fragen haben oder mit Herrn Frank sprechen möchten, stelle ich Ihnen sehr gerne einen Kontakt her.

 

Mit freundlichen Grüßen

 

Demet Fidanci

Marketing & Business Development/PR Assistan

 

Hogan Lovells International LLP
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